Regelwerke und Compliance · Praxisleitfaden

eConsent: Version und Nachweis müssen dieselbe Einwilligung beschreiben

Beim eConsent gehören Version und Nachweis zusammen: Welche Informationen lagen der Entscheidung zugrunde, wer hat eingewilligt und was konnte die Person behalten? Dieser Leitfaden hilft Prüfstellen, Sponsoren und IT, den tatsächlichen Informationsstand mit der Einwilligung zu verbinden und Versionswechsel ohne unbemerkten Verlust der Historie zu gestalten.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste vorab

Wie belegen Sie, auf welche Informationsversion sich eConsent bezieht?

Verbinden Sie die konkrete Einwilligung mit dem tatsächlich verwendeten genehmigten Informationspaket, der Identität der Beteiligten und dem nachvollziehbaren Zeitpunkt. Erhalten Sie ergänzende Materialien, relevante Historie und die bereitgestellte Teilnehmerkopie. Steuern Sie Versionswechsel so, dass veraltete Fassungen nicht unbemerkt genutzt werden. Ob neue Information eine erneute Einwilligung erfordert, ist gesondert zu beurteilen; nationale Vorgaben bleiben maßgeblich.

  • Einwilligung umfasst mehr als das elektronische Unterschriftsfeld.
  • Auch Videos und verlinkte Informationen können zum maßgeblichen Versionsstand gehören.
  • Neue Information erfordert eine begründete Entscheidung über Kommunikation und erneute Einwilligung.

eConsent umfasst Information, Austausch und Entscheidung

Ein elektronischer Unterschriftsvorgang ist nur ein Teil des Einwilligungsprozesses. Die EMA beschreibt eConsent als Verbindung von Information, Gelegenheit zum Austausch und dokumentierter Einwilligung. Papier, elektronische und hybride Verfahren sind im jeweils zulässigen nationalen Rahmen zu beurteilen; eine App-Funktion entscheidet nicht über die rechtliche und ethische Akzeptanz.

Quellenstand: 7. Oktober 2026. ICH E6(R3) Principles und Annex 1 sind in der EU seit 23. Juli 2025 wirksam. Annex 2 ist bereits final veröffentlicht, wird hier aber nicht als wirksame Anforderung verwendet: Sein EU-Wirksamkeitsdatum ist der 15. Januar 2027. Die EMA-Computersystemleitlinie von 2023 erläutert GCP-Erwartungen; sie ist keine EU-Verordnung. Der Artikel betrachtet klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln, keine pauschale Übertragung von GMP-Vorgaben.

Quellen: [1] [2] [3]

Welche Version wurde der Person tatsächlich gezeigt?

Führen Sie die genehmigten Materialien, ihre Bereitstellung und die konkrete Einwilligung zusammen. Zum Informationspaket können neben dem Hauptdokument Videos, verlinkte Erläuterungen und sprachspezifische Fassungen gehören. Die Freigabe einer PDF-Datei beantwortet deshalb noch nicht, welche ergänzenden Informationen im tatsächlichen Ablauf erreichbar waren.

Unterscheiden Sie die neueste vorhandene Version von der für einen bestimmten Standort und Zeitpunkt freigegebenen Fassung. Ein technischer Versionsvergleich darf nicht stillschweigend die Entscheidung der zuständigen Ethikkommission ersetzen. Die folgende Matrix ist eine eigene Arbeitshilfe für die erforderliche Zuordnung.

Die konkrete Einwilligung mit ihrem Informationsstand verbinden
NachweisobjektErforderlicher BezugTypische Lücke
Genehmigtes InformationspaketFassung, Sprache und zuständige GenehmigungNur Haupt-PDF erfasst; ergänzendes Video unbekannt.
BereitstellungPassender Standort, Personenkontext und ZeitpunktGlobal neueste Fassung ersetzt ungeprüft die lokale Version.
Besprechung und FragenVorgesehener Austausch und BeteiligteSignaturklick gilt fälschlich als Nachweis eines vollständigen Prozesses.
EinwilligungIdentität, Datum und tatsächlich verwendeter InformationsstandUnterschrift ist nur mit dem aktuellen, später ersetzten Dokument verknüpft.
TeilnehmerkopieUnterzeichnete Fassung mit zugehörigen InformationenDownload führt nach Update ausschließlich zur neuen Version.

Quellen: [1] [2]

Identität und Zeitbezug müssen zum Verfahren passen

Prüfen Sie, wie die Identität der unterzeichnenden Person und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters festgestellt wird. Auch die Person, die das Einwilligungsgespräch führt, gehört zum geregelten Prozess. Die EMA beschreibt besondere Anforderungen für elektronische Unterzeichnung und Zeitstempel; daraus folgt kein pauschales Gebot einer bestimmten handelsüblichen Signaturklasse für alle Länder.

Ein Fernverfahren benötigt zusätzlich einen geeigneten Weg für Fragen und verständliche Antworten. Es muss im nationalen Rahmen zulässig und von der zuständigen Ethikkommission angemessen berücksichtigt sein. Ein automatisch versandter Link beweist für sich weder Identität noch ausreichende Information. Bewerten Sie Technik und tatsächlichen Ablauf gemeinsam.

Quellen: [1] [2]

Arbeitsbeispiel: Eine neue Fassung trifft auf ein laufendes Gespräch

Illustratives Beispiel: Standort A nutzt ein genehmigtes Informationspaket V2 mit Formular, Erläuterungsvideo und Teilnehmerkopie. Eine Person beginnt den vorgesehenen Prozess am Montag. Am Dienstag wird V3 für diesen Standort freigegeben. Die Person hat zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingewilligt. Das Team hat vorab festgelegt, dass ab Aktivierung V3 für neue Einwilligungen verwendet wird.

Der Test prüft, ob der bereits geöffnete Link unbemerkt eine veraltete Einwilligung erlaubt. Zusätzlich wird geprüft, ob eine vor der Umstellung wirksam dokumentierte V2-Einwilligung weiterhin mit V2 abrufbar bleibt. Neue Information kann eine erneute Einwilligung erforderlich machen; ob sie im konkreten Fall notwendig ist, wird gesondert beurteilt.

Sollentscheidungen für die Versionsumstellung im Beispiel
FallVorab definierte RegelErwarteter Nachweis
V2-Link geöffnet, noch keine EinwilligungAb Aktivierung wird für neue Einwilligungen V3 verwendet.Veralteten Abschluss verhindern; Person erhält V3 und angemessenen Austausch.
V2-Einwilligung bereits abgeschlossenHistorischen Informationsstand nicht nachträglich ersetzen.Unterschrift, V2-Materialien und damalige Teilnehmerkopie bleiben zugeordnet.
V3 enthält neue relevante InformationBedeutung für Bereitschaft und erneute Einwilligung gesondert beurteilen.Bewertung, erforderliche Kommunikation und gegebenenfalls neue Einwilligung dokumentieren.
V3-Formular, aber Video noch V2Informationspaket muss dem freigegebenen Umfang entsprechen.Abweichung erkennen; Freigabe des vollständigen Pakets vor weiterer Nutzung klären.

Quellen: [1] [2]

Nicht jedes Update bedeutet dieselbe Folge

ICH E6(R3) verlangt eine rechtzeitige Information über neue Erkenntnisse, die für die Bereitschaft zur weiteren Teilnahme relevant sein können. Ob eine erneute Einwilligung erforderlich ist, soll beurteilt werden. Eine pauschale Regel „jede Versionsnummer erfordert Re-Consent“ greift ebenso zu kurz wie „einmal unterschrieben reicht immer“.

Dokumentieren Sie daher Inhalt und Bedeutung der Änderung. Betrifft sie lediglich eine nichtinhaltliche Darstellung oder verändert sie entscheidungsrelevante Informationen? Welche genehmigten Materialien sind betroffen, und wie werden Teilnehmer sowie Prüfstellen informiert? Neue oder überarbeitete Materialien benötigen die erforderliche Genehmigung, bevor sie im vorgesehenen Prozess verwendet werden.

Quellen: [2] [1]

Die Teilnehmerkopie darf bei Updates nicht verschwinden

Die EMA sieht vor, dass Teilnehmer unmittelbar eine Kopie der unterzeichneten Einwilligung samt begleitenden beziehungsweise verlinkten Informationen erhalten können, elektronisch oder auf Papier. Planen Sie deshalb nicht nur den Abschlussbildschirm. Prüfen Sie auch, was ein erneuter Download nach einem Versionswechsel oder nach Ende des Zugangs tatsächlich liefert.

Für das Archiv sind die verwendeten Informationsmaterialien und die Nachweise des Einwilligungsprozesses wesentlich. Wenn Originale durch Kopien ersetzt werden, gelten die Anforderungen an geeignete bestätigte Kopien. Die Prüfstelle muss ihren vorgesehenen Zugriff und ihre Kontrolle behalten; ein Sponsor benötigt nicht allein wegen einer zentralen Plattform Zugriff auf alle identifizierenden Inhalte.

Quellen: [1] [2]

Vertiefung zu diesem Thema:

Hybride Verfahren und Widerruf mitdenken

Bei einer Kombination aus elektronischer Information und Papierunterschrift muss die Verbindung zwischen beiden Teilen nachvollziehbar sein. Die unterschriebene Papierseite darf nicht losgelöst von der tatsächlich genutzten Informationsfassung archiviert werden. Ebenso braucht eine Person, die das digitale Verfahren nicht geeignet nutzen kann, einen vorgesehenen alternativen Weg.

Ein elektronisch erklärter Widerruf muss nach dem geregelten Verfahren die zuständige Prüfstelle erreichen. Trennen Sie dabei die weitere Teilnahme, künftige Datenerhebung und den Umgang mit bereits rechtmäßig entstandenen Daten. Ein pauschaler Löschknopf ist keine vollständige Umsetzung dieser unterschiedlichen Fragen; die jeweils anwendbaren Vorgaben und Studienverfahren bestimmen die Folgen.

Quellen: [1]

Checkliste für den eConsent-Versionsnachweis

Prüfen Sie den Ablauf aus Sicht der teilnehmenden Person und der Prüfstelle. Ein erfolgreicher Signaturtest deckt nur einen Teil des Prozesses ab. Besonders hilfreich sind Tests mit offenem Vorgang beim Versionswechsel und mit späterem Zugriff auf eine ältere Einwilligung.

  • Genehmigtes Informationspaket einschließlich ergänzender Materialien ist identifiziert.
  • Passende Fassung, Sprache, Standort und Aktivierungszeitpunkt sind zugeordnet.
  • Identität, Austausch und Unterzeichnung sind angemessen gestaltet.
  • Veraltete Fassungen können nicht unbemerkt für neue Einwilligungen verwendet werden.
  • Historische Einwilligungen bleiben mit ihrem damaligen Informationsstand verbunden.
  • Neue Informationen werden hinsichtlich Kommunikation und erneuter Einwilligung beurteilt.
  • Teilnehmerkopien und Prüfstellenzugriff funktionieren auch nach einem Versionswechsel.
  • Hybride Verfahren, alternative Wege und Widerruf sind im Ablauf berücksichtigt.

Quellen: [1] [2]

Häufige Fragen zu eConsent-Versionsnachweis

Beweist eine elektronische Unterschrift bereits wirksames eConsent?

Sie belegt nur einen Teil des Verfahrens. Information, Gelegenheit für Fragen, Identität, geeignete Genehmigungen und die dokumentierte Entscheidung müssen zusammenpassen. Die nationale Zulässigkeit ist zusätzlich zu prüfen. Ein erfolgreicher Signaturvorgang ersetzt diese inhaltlichen und prozessualen Voraussetzungen nicht.

Quellen: [1] [2]

Welche Version muss mit der Einwilligung verbunden bleiben?

Der tatsächlich verwendete, für den konkreten Ablauf geeignete genehmigte Informationsstand. Dazu können ergänzende Medien und verlinkte Informationen gehören. Eine historische Einwilligung darf nicht nachträglich nur noch auf die neueste Datei zeigen, wenn dadurch ihre damalige Grundlage nicht mehr erkennbar ist.

Quellen: [1]

Muss nach jedem Versionswechsel erneut eingewilligt werden?

Nicht automatisch. E6(R3) verlangt eine Beurteilung, ob neue Informationen die Bereitschaft zur weiteren Teilnahme betreffen und eine erneute Einwilligung erforderlich machen. Halten Sie Bedeutung und Entscheidung fest. Eine bloße neue Dateinummer beantwortet diese Frage ebenso wenig wie eine pauschale Bagatellisierung aller Änderungen.

Quellen: [2]

Darf ein bereits geöffneter Link die alte Fassung abschließen?

Das muss anhand des genehmigten Verfahrens und des vorgesehenen Versionswechsels gesteuert werden. Die EMA erwartet, dass veraltete Fassungen nicht weiter für Einwilligungen verwendet werden. Testen Sie deshalb ausdrücklich laufende, noch nicht abgeschlossene Vorgänge statt nur neu versandte Links.

Quellen: [1]

Ist eine qualifizierte elektronische Signatur immer vorgeschrieben?

Aus den hier verwendeten GCP-Leitlinien folgt kein allgemeines Gebot einer bestimmten Signaturklasse für jedes Land und jedes Verfahren. Prüfen Sie den nationalen Rechtsrahmen, die Anforderungen der zuständigen Ethikkommission und die verlässliche Identitäts- und Signaturumsetzung. Eine Produktbezeichnung ersetzt diese Prüfung nicht.

Quellen: [1] [2]

Kann die Information elektronisch und die Unterschrift auf Papier erfolgen?

Ein hybrides Verfahren ist in der EMA-Leitlinie berücksichtigt. Es benötigt eine nachvollziehbare Verbindung der Papierunterschrift mit den elektronisch bereitgestellten Informationen. Prüfen Sie außerdem die jeweiligen Genehmigungen und den vorgesehenen Ablauf; eine isolierte Unterschriftsseite reicht als Versionsnachweis nicht aus.

Quellen: [1]

Was muss die Person als Kopie erhalten können?

Die unterzeichnete Einwilligung zusammen mit den begleitenden beziehungsweise verlinkten Informationen im vorgesehenen Verfahren. Die EMA nennt elektronische oder physische Bereitstellung. Prüfen Sie praktische Abrufbarkeit und Vollständigkeit, insbesondere wenn Inhalte später aktualisiert oder Zugänge beendet werden.

Quellen: [1] [2]

Darf der Sponsor alle identifizierenden Einwilligungsdaten sehen?

Nicht automatisch. Der erforderliche Sponsorbezug kann Informationen über Einwilligungsstatus und Version umfassen, ohne damit unbegrenzten Zugang zu identifizierenden Unterlagen zu begründen. Die EMA betont die Kontrolle der Prüfstelle und Vertraulichkeit. Berechtigungen sind nach tatsächlicher Aufgabe und Rahmen festzulegen.

Quellen: [1]

Wie behandeln wir ein ausgetauschtes Video bei unverändertem Formular?

Betrachten Sie das gesamte Informationspaket. Ändert sich ein begleitendes Medium, kann der tatsächlich präsentierte Informationsstand trotz unveränderter Formularnummer anders sein. Bewerten Sie Inhalt, Genehmigung und Versionszuordnung, bevor das geänderte Paket eingesetzt wird.

Quellen: [1]

Löscht ein elektronischer Widerruf automatisch frühere Daten?

Nein, diese Gleichsetzung wäre zu pauschal. Der Widerruf muss die zuständige Prüfstelle erreichen und seine Folgen sind nach anwendbaren Vorgaben und Studienverfahren zu behandeln. Weitere Teilnahme, zukünftige Erhebung und bereits rechtmäßig entstandene Daten sind dabei getrennte Fragen.

Quellen: [1]

Quellen & fachlicher Stand

Quellenstand: 7. Oktober 2026. EU-Humanarzneimittel-GCP im jeweils beschriebenen Anwendungsbereich. Tabellen und Fälle sind eigene illustrative Arbeitshilfen. Regionale Rechtsvorgaben und Studienunterlagen bleiben maßgeblich; keine Gleichsetzung von Leitlinie, EU-Verordnung und Produktfunktion.

  1. EMA: Computerised systems and electronic data in clinical trialsFinale Leitlinie vom 9. März 2023. Annex 5: Einführung zu A5.3 sowie A5.3.1–A5.3.10 zum elektronischen Einwilligungsprozess.
  2. EMA/ICH: E6(R3), Principles und Annex 1, Step 5Principles und Annex 1 (Step 5), EU-wirksam seit 23. Juli 2025. Abschnitte 2.8.1–2.8.11 zur Einwilligung.
  3. EMA: ICH E6 Good clinical practice – aktueller FassungsstandStatusseite, abgerufen am 7. Oktober 2026. Principles und Annex 1: EU-wirksam seit 23. Juli 2025; Annex 2: EU-wirksam ab 15. Januar 2027.

Zuletzt fachlich geprüft am 07.10.2026.

Daniel Herrmann, Daniel Herrmann Consulting

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