Regelwerke und Compliance · Praxisleitfaden

Annex 15 vs Annex 11: Qualifizierung und CSV verbinden

Die Anlage ist qualifiziert, der Softwarelieferant hat ein Testpaket geliefert, und trotzdem bleibt die Datenübernahme ungeklärt. Solche Lücken entstehen oft an der Grenze zwischen Engineering und IT. Annex 15 und Annex 11 beschreiben unterschiedliche, miteinander verbundene Nachweisaufgaben. Eine gemeinsame Planung hilft, passende Belege einmal zu erheben und zugleich sichtbar zu halten, welche Aussage ein Test tatsächlich trägt.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste vorab

Wie ergänzen sich Annex 15 und Annex 11 bei Qualifizierung und CSV?

Annex 15 behandelt Qualifizierung und Validierung von Anlagen, Ausrüstung, Versorgungssystemen und Prozessen. Für computergestützte Systeme verweist er zusätzlich auf Annex 11. Gerätefunktion, Anwendungslogik und Datenintegrität sind deshalb getrennt zu beurteilen, aber nicht zwingend in getrennten Akten. Geeignete gemeinsame Tests können mehrere Anforderungen abdecken, wenn Prüfumfang, Kriterien, Ergebnis und Zuordnung eindeutig sind.

  • Qualifizierte Hardware bestätigt nicht jede Softwarefunktion.
  • Ein gemeinsamer Test braucht getrennte prüfbare Aussagen.
  • Lieferantenbelege nur für passende Bedingungen übernehmen.
  • Einheiten und Schnittstellen gehören in den gemeinsamen Blick.

1. Die Regelwerke ergänzen sich

Stand 6. Oktober 2026 verlinkt EudraLex Annex 15 in der seit 1. Oktober 2015 angewandten Revision und Annex 11 in der Fassung Januar 2011. Dieser Artikel betrachtet den Humanarzneimittel-GMP-Einsatz. Annex 15 nennt ausdrücklich, dass computergestützte Systeme für die Arzneimittelherstellung zusätzlich nach Annex 11 validiert werden sollen.

Die Frage lautet daher selten „Welchen Annex dürfen wir weglassen?“. Zweckmäßiger ist die Abgrenzung der Nachweisgegenstände. Eine Waage muss für den vorgesehenen Messbereich geeignet sein. Die Anwendung muss das richtige Ergebnis dem richtigen Vorgang zuordnen. Der Herstellprozess benötigt wiederum einen eigenen Nachweis seiner Eignung. Keine dieser Aussagen folgt automatisch aus den anderen.

Quellen: [1] [2] [3] [4]

2. Gegenstände und gemeinsame Übergänge sichtbar machen

Erstellen Sie eine einfache Darstellung vom physischen Vorgang bis zur qualitätsrelevanten Entscheidung. Tragen Sie Messgerät, Steuerung, Übertragung, Anwendung und verwendeten Datensatz ein. Die Schnittstelle zwischen zwei Kästen ist häufig genauso wichtig wie die Funktion in einem einzelnen Kasten.

Die folgende eigene Matrix ist eine Planungshilfe. Sie verlangt weder vier separate Projektordner noch ein bestimmtes Organisationsmodell. Ihre Aufgabe ist, unterschiedliche Fragen zu erkennen, bevor alle Beteiligten denselben allgemeinen Testbericht als vollständigen Nachweis betrachten.

Eigene Grenzmatrix für einen vernetzten Messablauf
GegenstandNachweisfrageBeispielbelegOffene Grenze
MessgerätMessbereich und Genauigkeit geeignet?Identität, Kalibrierung, FunktionsprüfungSagt nichts über Zuordnung im Zielsystem
Steuerung/ÜbertragungWert und Einheit richtig übergeben?Definierter Ausgangswert und SchnittstellenprüfungSagt nicht allein etwas über den Herstellprozess
AnwendungRichtiger Vorgang, Zugriff und Weiterverarbeitung?Konfiguration, positive und negative FunktionsprüfungErsetzt keine Geräteeignung
Gesamter AblaufFunktioniert die beabsichtigte Nutzung zusammenhängend?Gemeinsamer nachvollziehbarer AblaufnachweisEignung gilt nur für untersuchte Bedingungen

Quellen: [2] [3] [4]

3. Ein gemeinsames Soll verhindert doppelte und fehlende Tests

Annex 15 beginnt die Qualifizierungsplanung bei den Anforderungen. Annex 11 verbindet Nutzeranforderungen mit Risiko und Lebenszyklus. Sie können deshalb eine gemeinsame Anforderungsbasis verwenden, sofern sie die relevanten Fragen vollständig und eindeutig beschreibt. „Messwerte werden korrekt übertragen“ wäre allein zu unscharf.

Präziser sind beispielsweise Wert, Einheit, Vorgangskennung, Rundungsregel und Verhalten bei unterbrochener Verbindung. Ordnen Sie jeder Aussage einen geeigneten Beleg zu. Ein bereits vorhandener Test wird dabei nicht nur verlinkt, sondern auf Bedingungen und Aussagekraft geprüft. So vermeiden Sie sowohl unnötige Wiederholung als auch eine vermeintliche Abdeckung, die lediglich auf ähnlichen Testnamen beruht.

Quellen: [2] [3]

4. FAT, SAT und Herstellerpakete gezielt verwenden

Annex 15 erlaubt unter geeigneten und begründeten Bedingungen, einzelne bereits beim Lieferanten geprüfte Funktionen nicht am Standort zu wiederholen, wenn Transport und Installation sie nicht beeinflussen. Das ist keine pauschale Übernahme jedes FAT-Protokolls. Standortkonfiguration, angeschlossene Systeme und tatsächliche Nutzung können zusätzliche Nachweise erfordern.

Prüfen Sie Version, Messmittel, Testumgebung, Akzeptanzkriterien und dokumentierte Ergebnisse. Eine Herstellerprüfung kann beispielsweise die Geräteanzeige belegen, aber nicht die kundenspezifische Umrechnung im LIMS. Der Umfang einer Ergänzung ergibt sich aus dieser Lücke. Ein Lieferantenzertifikat und ein unterschriebener Deckblattstatus ersetzen die inhaltliche Bewertung nicht.

Quellen: [2] [3]

5. Eigener Fall: richtig gemessen, falsch übertragen

Illustratives Sollbeispiel, kein realer Gerätetest: Ein Referenzwert von 20,000 g wird mit einer Anzeige von 19,998 g verglichen. Für diese einzelne Übung wurde vorab eine zulässige Abweichung von ±0,005 g festgelegt. Die Differenz beträgt −0,002 g und liegt innerhalb dieses eigenen Kriteriums. Das ist weder eine allgemeine Kalibriergrenze noch ein vollständiger Kalibriernachweis.

Die Schnittstelle soll den angezeigten Wert anschließend in Kilogramm speichern. Richtig sind 0,019998 kg. Speichert die Anwendung stattdessen 19,998 kg, ist der Zahlenwert um den Faktor 1.000 zu groß. Die Geräteprüfung kann trotzdem bestanden sein. Erst der gemeinsame Blick entdeckt den Fehler im Datenweg.

Für die tatsächliche Prüfung würden Sie Originalanzeige, gesendeten Datensatz und Zielwert mit identischer Vorgangskennung verbinden. Ein nachträglich korrigierter Zielwert allein erklärt weder den ursprünglichen Fehler noch die Reichweite der Korrektur.

Eigene Sollmatrix: drei Aussagen zu einem Messvorgang
PrüfschrittDefiniertes SollIllustrativer BefundFolgerung
Anzeige gegen Referenz20,000 g ±0,005 g19,998 g; Differenz −0,002 gEinzelkriterium erfüllt
Umrechnung ins Ziel19,998 g / 1.000 = 0,019998 kg19,998 kgSchnittstellenkriterium nicht erfüllt
Zuordnung und FehlerbehandlungVorgang eindeutig; falscher Datensatz nicht unbemerkt weiterverwendetIm realen Test gesondert zu erhebenNicht aus bestandener Geräteprüfung ableitbar

Quellen: [2] [3] [4]

6. Befunde und Stufenfreigabe nicht verkürzen

Wenn ein vordefiniertes Kriterium verfehlt wird, braucht der Befund eine Bewertung und nachvollziehbare Behandlung. Im Beispiel wären Ursache, betroffene Datensätze und Prozessfolgen zu untersuchen. Nach einer korrigierten Umrechnung sind geeignete Nachtests und eine begründete Betrachtung abhängiger Funktionen erforderlich. Ein einzelner grüner Nachtest erklärt nicht automatisch alle früher erzeugten Daten.

Annex 15 §2.10 behandelt eine formale Freigabe zur nächsten Qualifizierungs- oder Validierungsstufe. Seine bedingte Fortsetzung bei begründet fehlender wesentlicher Auswirkung ist keine allgemeine Erlaubnis, ein unzureichend geprüftes System produktiv einzusetzen. Halten Sie Stufenentscheid, Betriebsfreigabe und gegebenenfalls produktbezogene Entscheidungen auseinander.

Quellen: [2] [3]

7. Änderungen gemeinsam bewerten, ohne alles zu verdoppeln

Ein Firmwarewechsel kann Messwertformat oder Übertragungsverhalten beeinflussen. Eine Änderung im Zielsystem kann umgekehrt einen unveränderten Geräteablauf falsch interpretieren. Prüfen Sie deshalb bei Änderungen die verbundenen Anforderungen und nicht nur die Datei oder Komponente, die technisch geändert wurde.

Passende bisherige Nachweise dürfen in die Bewertung einfließen. Der notwendige Wiederholungsumfang folgt den Auswirkungen und verbleibenden Unsicherheiten. Engineering, IT und fachlicher Prozesseigner sollten sich außerdem verständigen, wer Betriebsstörungen, Wartung und relevante Änderungserkenntnisse zusammenführt. Eine organisatorische Grenze darf keinen unbeobachteten Datenübergang erzeugen.

Quellen: [2] [3] [4]

8. Checkliste für eine gemeinsame Nachweisplanung

Der wichtigste Vorbereitungsschritt ist eine gemeinsame Prozesssicht. Die Fachseite benennt Entscheidungen und Fehlerfolgen, Engineering die Gerätebedingungen, IT die Konfiguration und Datenwege. QA unterstützt den passenden Rahmen und die dokumentierte Bewertung. Rollen müssen definiert sein, ihre Bezeichnungen allein legen aber kein universelles Genehmigungsschema fest.

Nutzen Sie diese eigene Checkliste vor Beschaffung, Erweiterung oder Wiederverwendung eines Testpakets. Sie ergänzt die konkrete Projektplanung und ersetzt keine vollständige Bewertung des betreffenden Prozesses.

  • Anlage, Gerät, Anwendung und Prozess als Nachweisgegenstände abgrenzen.
  • Werte, Einheiten, Kennungen und Fehlerfälle über Schnittstellen verfolgen.
  • Anforderungen und Kriterien vor der Prüfung konkret beschreiben.
  • Lieferantennachweise auf Version und Bedingungen prüfen.
  • Gemeinsame Tests eindeutig mehreren Aussagen zuordnen.
  • Nicht erfüllte Kriterien samt Auswirkung bearbeiten.
  • Stufenfreigabe von produktiver Nutzung und Produktentscheid trennen.
  • Änderungen und Betriebserkenntnisse gemeinsam neu bewerten.

Quellen: [2] [3]

Häufige Fragen zu Annex 15 und Annex 11

Ersetzt eine Anlagenqualifizierung die CSV?

Nicht automatisch. Annex 15 verweist für computergestützte Systeme zusätzlich auf Annex 11. Eine qualifizierte Anlage kann weiterhin eine ungeprüfte Schnittstelle oder fehlerhafte Anwendungslogik besitzen. Die Nachweise müssen die jeweils relevante Aussage tatsächlich tragen.

Quellen: [2] [3]

Brauchen wir getrennte Akten für Gerät und Software?

Eine generelle Pflicht zu genau dieser Aktenaufteilung ergibt sich daraus nicht. Wichtig sind definierte Gegenstände, nachvollziehbare Beziehungen und passende Genehmigungen. Gemeinsame Unterlagen können sinnvoll sein, wenn unterschiedliche Anforderungen und Ergebnisse weiterhin eindeutig erkennbar bleiben.

Quellen: [2] [3]

Kann ein Test mehrere Anforderungen abdecken?

Ja, wenn seine Bedingungen, Schritte und Ergebnisse die betreffenden Aussagen nachvollziehbar stützen. Eine bloße Mehrfachverlinkung genügt nicht. Im Messbeispiel müssen Anzeige, Einheitentransformation und Vorgangszuordnung jeweils beobachtbar geprüft werden.

Quellen: [2] [3]

Müssen wir jeden FAT am Standort wiederholen?

Nicht pauschal. Annex 15 lässt begründete Übernahme geeigneter Prüfungen zu, wenn Transport und Installation die betreffende Funktion nicht beeinflussen. Standortabhängige Konfiguration und Schnittstellen sind gesondert zu bewerten. Der frühere Prüfbericht muss für diese Entscheidung ausreichend aussagekräftig sein.

Quellen: [2]

Ist eine Kalibrierung ein vollständiger Softwaretest?

Nein. Sie betrifft definierte messtechnische Eigenschaften unter bestimmten Bedingungen. Die Anwendung kann einen korrekten Wert dennoch falsch zuordnen, umrechnen oder speichern. Geräte- und Datenwegprüfungen beantworten unterschiedliche Fragen und müssen im vorgesehenen Ablauf zusammenpassen.

Quellen: [4] [3]

Sind die ±0,005 g im Beispiel eine GMP-Vorgabe?

Nein. Das ist ein ausdrücklich erfundenes Kriterium für die Rechenübung. Reale Kriterien benötigen einen Bezug zum Messzweck, erforderlicher Genauigkeit und geeigneter fachlicher Grundlage. Das Beispiel zeigt eine Nachweisgrenze, keine Kalibrieranweisung.

Quellen: [4] [2]

Dürfen wir bei einer offenen Abweichung bereits produktiv arbeiten?

Annex 15 §2.10 betrifft die nächste Qualifizierungs- oder Validierungsstufe unter beschriebenen Bedingungen. Er ist keine allgemeine Produktivfreigabe. Bewerten Sie den konkreten Befund, seine Auswirkungen und die zuständige Entscheidung für den vorgesehenen Einsatz.

Quellen: [2] [3]

Muss nach einer Schnittstellenkorrektur alles neu getestet werden?

Der Umfang folgt der dokumentierten Auswirkungsbewertung. Neben dem korrigierten Rechenschritt können verbundene Funktionen und bereits erzeugte Daten betroffen sein. Wiederholen Sie ausreichend, um die relevanten Unsicherheiten zu klären; ein automatischer Vollretest ist keine allgemeine Ableitung.

Quellen: [2] [3]

Was müssen wir von Engineering und IT gemeinsam einfordern?

Eine verständliche Beschreibung des Übergangs: Quelle, Wert, Einheit, Kennung, Zeitbezug, Ziel und Verhalten bei Fehlern. Dazu gehören passende Konfigurationsstände und Belege. Ohne diese gemeinsame Sicht können beide Teams ihren Teil als bestanden ansehen, obwohl die Gesamtkette fehlerhaft ist.

Quellen: [3] [2]

Gilt Annex 15 genauso für jede Wirkstoffanlage?

Sein Principle beschreibt für Wirkstoffe eine ergänzende optionale Nutzung ohne zusätzliche Anforderungen zu Teil II einzuführen. Übertragen Sie deshalb nicht jede Formulierung ungeprüft. Der Artikel betrachtet den bezeichneten Humanarzneimittel-GMP-Einsatz; andere Kontexte benötigen ihre eigene Abgrenzung.

Quellen: [2] [1]

Quellen & fachlicher Stand

Quellenstand: 6. Oktober 2026. Maßgeblich sind die bezeichneten aktuellen Leitlinienfassungen. Tabellen und Prüffälle sind eigene illustrative Arbeitshilfen, keine ausgeführten Kunden- oder Produkttests.

  1. EudraLex – Volume 4 – Good Manufacturing Practice guidelinesSeitenstand beim Abruf; Humanarzneimittel und Tierarzneimittel getrennt
  2. EU-GMP Annex 15: Qualification and Validation30.03.2015; Anwendung 01.10.2015
  3. Annex 11: Computerised SystemsRevision 1, Januar 2011; coming into operation 30.06.2011
  4. EU-GMP Kapitel 3: Premises and EquipmentAnwendung 01.03.2015

Zuletzt fachlich geprüft am 07.10.2026.

Daniel Herrmann, Daniel Herrmann Consulting

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