Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste vorab
Welche Grundlage gilt seit Juli 2026 für Veterinär-GMP-Computersysteme?
Für die erfasste Herstellung von Tierarzneimitteln gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2091 mit Anhang IV zu computergestützten Systemen. Für Wirkstoffe als Ausgangsstoffe ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2154 mit Artikel 20 zu beachten, jeweils innerhalb ihres Anwendungsbereichs. Beide gelten seit 16. Juli 2026. Ordnen Sie den konkreten Herstellungs- und Datenprozess zu und vergleichen Sie vorhandene Kontrollen mit dem maßgeblichen aktuellen Text.
- Tierarzneimittelherstellung und Wirkstoffherstellung benötigen eine getrennte Quellenzuordnung.
- Die Entsprechungstabelle hilft beim Auffinden; sie ersetzt nicht den aktuellen Verordnungstext.
- Vorhandene Nachweise bleiben prüfbar nutzbar, ihre Passung ist konkret zu bewerten.
1. Verwenden Sie den aktuellen Rechtsstand statt einer pauschalen Annex-11-Referenz
Quellenstand ist der 7. Oktober 2026. Die Europäische Kommission führt Veterinär-GMP getrennt vom Humanarzneimittelbereich. Die Verordnungen 2025/2091 und 2025/2154 sind seit 16. Juli 2026 anwendbar. Für 2025/2091 wird hier der konsolidierte Stand dieses Datums berücksichtigt, einschließlich der Änderung durch 2026/857.
Die häufig vertrauten Kontrollthemen verschwinden dadurch nicht. Für einen aktuellen Nachweis sollte aber erkennbar sein, welche Vorschrift die konkrete Tätigkeit erfasst. „Wir arbeiten nach Annex 11“ ist als alleinige Quellenzuordnung für den Veterinärprozess zu ungenau.
Dieser Beitrag erläutert die IT-bezogene Zuordnung. Er ersetzt keine vollständige Einordnung aller produkt- und tätigkeitsbezogenen Sonderregelungen, etwa für besondere biologische Herstellungsverfahren oder sterile Verarbeitung.
2. Ordnen Sie die Tätigkeit vor dem Systemnamen zu
Ein ERP, LIMS oder Dokumentensystem kann mehrere unterschiedliche Aufgaben unterstützen. Entscheidend ist nicht allein, welches Unternehmen die Lizenz bezahlt, sondern welcher Herstellungs- oder Qualitätsprozess die Funktion verwendet. Erfassen Sie deshalb Produktart, Tätigkeit, verwendete Daten und nachgelagerte Entscheidung.
2025/2091 betrifft Tierarzneimittel; ihr Anhang IV grenzt Computersysteme nach dem Bezug zur Herstellung und zum pharmazeutischen Qualitätssystem ab. 2025/2154 behandelt erfasste Wirkstoffe als Ausgangsstoffe und enthält eigene Ausnahmen und Verweise. Diese Grenzen sind anhand von Artikel 1 zu prüfen, nicht aus dem Wort „Wirkstoff“ allein abzuleiten.
Rein kaufmännische Zwecke ohne Verbindung zum Qualitätssystem sind von qualitätsrelevanten Abhängigkeiten zu unterscheiden. Wenn ein vermeintlich kaufmännisches Stammdatum etwa die Materialidentität oder Verwendung steuert, muss seine tatsächliche Wirkung betrachtet werden.
3. Nutzen Sie die Entsprechungstabelle als Wegweiser
Die Kommission stellt eine Entsprechungstabelle bereit. Sie ordnet unter anderem den früheren Annex 11 dem Anhang IV von 2025/2091 zu. Das erleichtert die Suche nach bisherigen Themen, belegt aber keine wortgleiche oder für jeden Fall identische Anforderung.
Vergleichen Sie deshalb nach dem Auffinden die konkrete Passage. Die folgende eigene Arbeitshilfe nennt wenige IT-Bezüge und bewusst unterschiedliche Quellen. Sie ist keine vollständige regulatorische Gap-Analyse.
| Betrachteter Bereich | Aktueller Einstieg | Praktischer Abgleich |
|---|---|---|
| Erfasste Tierarzneimittelherstellung | 2025/2091 Art. 1, Anhang IV | Systemzweck, risikobasierte Nachweise und Betriebsführung zuordnen |
| Erfasste Wirkstoffherstellung | 2025/2154 Art. 1 und 20 | Eigene IT-Anforderungen dieses Bereichs prüfen |
| Bisherige Annex-11-Zuordnung | EC-Entsprechungstabelle, Seite 8 | Passende Stelle in Anhang IV finden und Originaltext vergleichen |
| Datenänderungen | 2091 Anhang IV IV.7 beziehungsweise 2154 Art. 20 Abs. 4 | Unterschiedlichen Wortlaut und konkreten Datenumfang beachten |
| Gemischte Human-/Veterinärnutzung | Getrennte Anwendungsbewertung je Prozess | Gemeinsame Kontrolle mit mehreren nachvollziehbaren Quellenbezügen verbinden |
4. Prüfen Sie die Passung vorhandener Nachweise
Ein vorhandener Test wird nicht allein dadurch nutzlos, dass sich sein Quellenverweis ändert. Prüfen Sie, welchen aktuellen Zweck, Stand und welche Kontrolle er tatsächlich belegt. Eine dokumentierte zusätzliche Genauigkeitsprüfung kritischer manueller Eingaben kann weiterhin relevant sein; ihr konkreter Umfang muss zur heutigen Anwendung passen.
Umgekehrt ist eine aktualisierte Überschrift kein Nachweis, dass eine offene Kontrollfrage gelöst wurde. Trennen Sie drei Befunde: bestehender geeigneter Nachweis, erforderliche redaktionelle Quellenkorrektur und tatsächliche fachliche Lücke. Diese Unterscheidung verhindert sowohl unnötige Wiederholung als auch bloßes Umetikettieren.
Für Datenänderungen lohnt sich der direkte Textvergleich besonders: Anhang IV IV.7 von 2025/2091 formuliert den Audit-Trail-Bezug risikobasiert; Artikel 20 Absatz 4 von 2025/2154 enthält einen ausdrücklich formulierten Bezug auf Erfassung und Review aller Datenänderungen im dort erfassten Systemkontext. Übertragen Sie die eine Formulierung nicht ungeprüft in den anderen Bereich.
5. Ein illustrativer Abgleich für ein gemeinsam genutztes Labor
Ein fiktives Labor nutzt ein LIMS für einen Veterinärfertigproduktprozess und einen davon getrennten erfassten Wirkstoffprozess. Für das Beispiel werden vier Kontrollfragen ausgewählt: Probenzuordnung, kritische manuelle Eingabe, Datenänderung und Wiederherstellung. Das ist eine begrenzte Arbeitsauswahl, keine vollständige Liste gesetzlicher Anforderungen.
Die erste Durchsicht ergibt zwei passende bestehende Nachweise, eine reine Quellenkorrektur und eine offene fachliche Frage. 2 + 1 + 1 = 4 bearbeitete Kontrollfragen. Daraus darf keine Compliancequote abgeleitet werden: Die offene Frage kann für die Nutzung wesentlich sein.
Die Matrix macht deutlich, welche Handlung aus welchem Befund folgt. Ob vorhandene Belege tatsächlich geeignet sind, wurde hier nur für das illustrative Szenario angenommen; reale Unterlagen wurden nicht geprüft.
| Kontrollfrage | Angenommener Befund | Begründeter nächster Schritt |
|---|---|---|
| Probenzuordnung im Veterinärprozess | Vorhandener Test deckt aktuellen Stand und Datenweg ab | Passung dokumentieren und aktuelle Quellenzuordnung ergänzen |
| Kritische manuelle Eingabe | Geeignete Kontrolle ist für beide betrachteten Abläufe belegt | Jeweiligen Anwendungsbezug nachvollziehbar halten |
| Wiederherstellungsverfahren | Passender Nachweis vorhanden; alter Quellenverweis im Deckblatt | Verweis kontrolliert korrigieren, Test nicht allein deshalb wiederholen |
| Änderungshistorie im Wirkstoffprozess | Abdeckung und Review bestimmter Datenänderungen ungeklärt | Art. 20 Abs. 4 konkret abgleichen; Datenumfang, Kontrolle und Nachweis klären |
6. Betrachten Sie gemeinsame Technik und getrennte Verantwortung
Gemeinsame Infrastruktur kann gemeinsame Nachweise ermöglichen. Sie hebt unterschiedliche Prozessverantwortungen und Anwendungsbereiche aber nicht auf. Dokumentieren Sie, welche Funktionen und Daten beide Bereiche nutzen und wo Konfigurationen, Rollen oder fachliche Freigaben abweichen.
Beziehen Sie Lieferanten und ausgelagerte Leistungen in den tatsächlichen Umfang ein. Ein Vertrag oder Anbieterpaket muss die relevanten Verantwortlichkeiten und Leistungen abdecken. Er beweist nicht allein durch seine Existenz die Eignung der jeweiligen Verwendung.
Auch Änderungen sind an diesen Beziehungen zu bewerten. Eine gemeinsame Schnittstellenänderung kann beide Prozesse betreffen, während eine prozessbezogene Spezifikationsänderung nur einen Teil berührt. Die Zuordnung sollte helfen, den passenden Nachweisumfang zu finden.
7. Vorbereitung für QA, Regulatory und IT
Regulatory beziehungsweise die zuständige Qualitätsfunktion klärt Produkt- und Tätigkeitsbezug. Prozessverantwortliche beschreiben die tatsächliche Nutzung; IT liefert Systemstand, Datenwege und vorhandene Nachweise. Ein KMU kann mit einem repräsentativen Prozess beginnen und die Methode anschließend auf weitere Verwendungen übertragen.
- Produkt, Herstellungsschritt und besondere Anwendungsgrenzen feststellen.
- Aktuellen Textstand und Anwendungsdatum dokumentieren.
- Systemfunktionen den konkreten Tätigkeiten zuordnen.
- Bestehende Quellenverweise über die Entsprechungstabelle auffinden.
- Originalpassage und vorhandene Kontrolle direkt vergleichen.
- Redaktionelle Korrektur von einer tatsächlichen Nachweislücke unterscheiden.
- Offene fachliche Fragen vor Abschluss bewerten und verantwortlich verfolgen.
8. Vermeiden Sie pauschale Umstellungen in beide Richtungen
„Alles bleibt unverändert“ übersieht möglicherweise neue oder anders gefasste Bezüge. „Alles muss neu validiert werden“ ignoriert den möglichen Wert bestehender geeigneter Nachweise. Eine belastbare Umstellung benennt stattdessen pro relevanter Frage den aktuellen Bezug und die erforderliche Handlung.
Übernehmen Sie außerdem nicht sämtliche Humanarzneimittel-Leitlinien, FDA-Anforderungen oder Entwürfe automatisch in den Veterinärprozess. Zusätzliche Märkte oder Tätigkeiten können weitere Anforderungen begründen; sie müssen aber konkret festgestellt werden.
Das Ergebnis sollte eine nachvollziehbare Zuordnung mit geklärten Lücken sein. Eine große Liste neuer Paragraphennummern ohne Bezug zum tatsächlichen Systemgebrauch hilft weder bei der Betriebsentscheidung noch bei einer späteren Erläuterung der Kontrollen.
Häufige Fragen zu Tierarzneimittel-GMP 2026
Seit wann gelten die beiden Veterinär-GMP-Verordnungen?
Ist Annex 11 für Veterinärprozesse noch die alleinige Referenz?
Welche Vorschrift behandelt Computersysteme in der Wirkstoffherstellung?
Für die von 2025/2154 erfassten Wirkstoffe ist Artikel 20 der konkrete Einstieg. Prüfen Sie zuvor Artikel 1 mit seinen Grenzen, Ausnahmen und zusätzlichen Verweisen. Nicht jede Tätigkeit mit einem als Wirkstoff bezeichneten Material ist ohne weitere Einordnung gleich zu behandeln.
Quellen: [2]
Müssen alle bestehenden Tests erneut durchgeführt werden?
Ein solcher Automatismus wird hier nicht abgeleitet. Prüfen Sie, welche aktuelle Anforderung, Konfiguration und Verwendung ein vorhandener Nachweis trägt. Reine Quellenkorrekturen und tatsächliche fachliche Lücken benötigen unterschiedliche Maßnahmen. Eine pauschale Bestandsfreigabe ist ebenso wenig begründet.
Können Human- und Veterinärprozesse dasselbe LIMS nutzen?
Warum wird beim Audit Trail auf zwei verschiedene Stellen verwiesen?
Sind kaufmännische Funktionen immer außerhalb des IT-Nachweises?
Nein, eine pauschale Ausgrenzung nach Modulnamen wäre zu grob. Entscheidend ist die Verbindung zum erfassten Qualitäts- oder Herstellungsprozess. Ein Stammdatum kann trotz kaufmännischer Herkunft eine relevante Materialzuordnung oder Verwendung steuern.
Quellen: [1]
Welche erste Arbeitshilfe ist für einen kleinen Hersteller sinnvoll?
Eine Zuordnung von Tätigkeit, Systemfunktion, aktueller Quelle und vorhandenem Nachweis. Beginnen Sie mit einem konkreten Datenweg und kennzeichnen Sie offene Fragen. So wird erkennbar, ob eine Dokumentkorrektur genügt oder eine Kontrolle beziehungsweise ihr Nachweis fachlich ergänzt werden muss.
Quellen & fachlicher Stand
Quellenstand: 7. Oktober 2026. EU-Veterinär-GMP; 2025/2091 in konsolidierter Fassung vom 16.07.2026 und 2025/2154. Anwendungsgrenzen und produktspezifische Sonderregelungen sind im Einzelfall zu bestimmen. Tabellen und Laborfall sind eigene illustrative Arbeitshilfen, keine vollständige Rechts- oder Betriebsprüfung.
- Europäische Union: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2091VO vom 17.10.2025, konsolidierter Stand 16.07.2026 einschließlich VO 2026/857; Art. 1 und 46, Anhang IV I–IV.17. Amtlicher Originaltext und konsolidierte Fassung am 07.10.2026 direkt gelesen.
- Europäische Union: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2154VO vom 17.10.2025, ABl. 27.10.2025; Art. 1, 20, 21 und 77 direkt gelesen am 07.10.2026. Wirkstoffe als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel; anwendbar seit 16.07.2026.
- Europäische Kommission: EudraLex Volume 4 – aktueller DokumentbestandGeprüft am 07.10.2026: Annex 11 Revision Januar 2011; gesonderter Veterinärbereich mit Anwendung der Verordnungen 2025/2091 und 2025/2154 seit 16.07.2026.
- Europäische Kommission: Entsprechungstabelle zu (EU) 2025/2091Version 1 vom 27.10.2025; Seiten 3 und 8–9: Dokumentation/Datenintegrität, Anhang IV und frühere Annex-11-Abschnitte. Orientierungshilfe, kein Ersatz für den Verordnungstext.
Zuletzt fachlich geprüft am 07.10.2026.
Veterinär-GMP-Anforderungen mit vorhandenen IT-Nachweisen verbinden
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