Regelwerke und Compliance · Praxisleitfaden

ICH Q7 und Computersysteme: Was gilt in der Wirkstoffherstellung?

ICH Q7 enthält konkrete Anforderungen an Computersysteme in der Wirkstoffherstellung. Relevant sind nicht nur große Produktionssysteme, sondern auch Anwendungen, die kritische Eingaben, Berechnungen oder Prüfaufzeichnungen beeinflussen. Dieser Leitfaden erläutert den Bezug zu EU-GMP Teil II und zeigt, wie Sie den Nachweisumfang anhand Ihres tatsächlichen API-Prozesses bestimmen.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste vorab

Welche Anforderungen stellt ICH Q7 an Computersysteme für die Wirkstoffherstellung?

GMP-relevante Computersysteme sollen validiert werden; Tiefe und Umfang hängen von Vielfalt, Komplexität und Kritikalität der Anwendung ab. EU-GMP Teil II Abschnitt 5.4 konkretisiert außerdem geeignete Qualifizierung, Zugriffsschutz, Änderungsaufzeichnungen, zusätzliche Kontrolle kritischer manueller Eingaben, Vorfallbearbeitung und kontrollierte Änderungen. Maßgeblich ist der Wirkstoffprozess. Eine kommerzielle Software oder langjährige Nutzung ersetzt nicht die Prüfung, ob die vorgesehenen Aufgaben und notwendigen Datenkontrollen nachweisbar erfüllt werden.

  • Den GMP-relevanten Wirkstoffprozess und seine Grenzen zuerst bestimmen.
  • Kritische manuelle Eingaben benötigen eine geeignete zusätzliche Richtigkeitskontrolle.
  • Vorhandene Evidenz kann Prüfaufwand begrenzen, aber keine fehlenden Nachweise erfinden.

1. ICH Q7 und EU-GMP Teil II richtig einordnen

Quellenstand: 7. Oktober 2026. ICH Q7 behandelt die gute Herstellungspraxis für Wirkstoffe. Für den hier betrachteten EU-Bereich wird die offizielle Fassung von EU-GMP Teil II, Stand August 2014, verwendet. Sie übernimmt die entsprechende Grundlage und enthält die Computersystemanforderungen in Abschnitt 5.4.

Der Beitrag fokussiert Wirkstoffe für Humanarzneimittel. Fertigarzneimittel, ihre QP-Zertifizierung und die gesonderten Regeln der sterilen beziehungsweise aseptischen Verarbeitung werden nicht gleichgesetzt. Teil II beschreibt seinen Anwendungsbeginn anhand des festgelegten Wirkstoff-Ausgangsmaterials und des jeweiligen Herstellungsprozesses.

Bestimmen Sie daher, welche Tätigkeit die Anwendung tatsächlich unterstützt. Eine Software kann Daten für einen GMP-relevanten Herstellungsschritt liefern, ohne selbst das Produktionsleitsystem zu sein. Ihre Bedeutung folgt der verwendeten Information und der möglichen Fehlerfolge.

Quellen: [1] [2]

2. Die Regeln aus Abschnitt 5.4 auf die Anwendung beziehen

Abschnitt 5.40 verbindet den Validierungsumfang mit Vielfalt, Komplexität und Kritikalität. Das ist keine pauschale Befreiung einfacher Anwendungen. Es ist eine Grundlage, die relevanten Funktionen und geeigneten Nachweise nachvollziehbar zu bestimmen.

Die folgende Arbeitsmatrix stellt ausgewählte Anforderungen ihren praktischen Prüffragen gegenüber. Sie ersetzt nicht die vollständige Prozess- und Dokumentationsbewertung nach Teil II.

Arbeitshilfe zu EU-GMP Teil II Abschnitt 5.4
FundstelleKernaussagePraktische Nachweisfrage
5.40–5.41Validierung und geeignete Installations-/FunktionsqualifizierungErfüllt Hardware und Software die zugewiesenen Aufgaben?
5.43Zugang, Änderungen und Auslassungen kontrollierenBleiben relevante Werte, vorheriger Eintrag, Bearbeiter und Zeitpunkt nachvollziehbar?
5.45Kritische manuelle Eingaben zusätzlich prüfenWelche unabhängige oder systemseitige Kontrolle entdeckt einen falschen Wert?
5.46Bedeutsame Vorfälle dokumentieren und untersuchenWelche Auswirkungen hat der Fehler auf Wirkstoffqualität oder Aufzeichnungen?
5.47–5.48Änderungen kontrollieren und Daten schützenBleiben geprüfter Zustand und erforderliche Aufzeichnungen erhalten?

Quellen: [1]

3. Kritische Eingaben nicht mit einer beliebigen Bestätigung absichern

Abschnitt 5.45 nennt für kritische manuelle Eingaben eine zusätzliche Prüfung der Richtigkeit. Diese kann durch eine zweite Person oder das System selbst erfolgen. Ein universelles Vier-Augen-Verfahren für jedes Eingabefeld lässt sich daraus nicht ableiten.

Die Kontrolle muss zum möglichen Fehler passen. Ein Pflichtfeld verhindert einen leeren Wert, aber nicht die falsche Einheit. Eine reine Plausibilitätsgrenze kann eine vertauschte Chargenkennung übersehen. Eine zweite Person muss wissen, gegen welchen verlässlichen Ausgangsbeleg sie prüft.

Beschreiben Sie daher die Fehlerfolge und die erwartete Erkennung. Wenn die Anwendung selbst kontrolliert, gehört die Eignung dieser Kontrolle zum Nachweis. Der bloße Name „automatische Prüfung“ sagt noch nichts darüber, welche falschen Eingaben tatsächlich erfasst werden.

Quellen: [1] [3]

Vertiefung zu diesem Thema:

4. Einen Einheitenfehler gezielt prüfbar machen

Im folgenden illustrativen Fall wird eine Einwaage von 0,250 kg manuell in eine Anwendung übernommen, die ihren Berechnungswert in Gramm benötigt. Das festgelegte Soll lautet: Einheit ausdrücklich erfassen, den Wert korrekt umrechnen und bei fehlender Einheit keine unbemerkte Standardannahme treffen. Erwartet werden 250 g.

Der Fall prüft die Eingabe- und Umrechnungslogik, nicht die Eignung einer analytischen Methode oder die Kalibrierung der Waage. Diese Nachweise beantworten andere Fragen. Das Ergebnis der Software kann rechnerisch richtig sein und trotzdem auf einer falsch zugeordneten Probe beruhen.

Nutzen Sie deshalb neben dem richtigen Zahlenfall auch einen fehlenden Einheitenbezug und eine falsche Identität. Für die Dokumentation muss erkennbar bleiben, was eingegeben, übernommen und gegebenenfalls korrigiert wurde.

Illustrative Prüfmatrix für eine kritische Einwaage
Eingabe oder AktionFestgelegtes SollBedeutung des Prüffalls
0,250 kg für Probe P01250 g, zugeordnet zu P01Richtige Umrechnung: 0,250 × 1.000
250 g für Probe P01250 g, ohne zusätzliche MultiplikationBereits passende Einheit nicht erneut umrechnen
0,250 ohne EinheitKeine unbemerkte Weiterverarbeitung; Klärung erforderlichFehlenden Kontext erkennen
Richtiger Wert für falsche Probe P02Zuordnungsfehler nach definierter Kontrolle erkennenRechenrichtigkeit allein reicht nicht
Korrektur eines übernommenen WertsVorheriger Eintrag, Person und Zeitpunkt nachvollziehbarÄnderung darf den ursprünglichen Sachverhalt nicht verdecken

Quellen: [1] [3]

5. Kommerzielle Software und Bestandsnachweise differenziert behandeln

Abschnitt 5.42 sagt, dass qualifizierte kommerzielle Software nicht denselben Testumfang benötigt. Die Aussage ist an vorhandene geeignete Evidenz gebunden. Sie bedeutet nicht, dass jede Kaufsoftware unabhängig von Konfiguration und Verwendung bereits ausreichend nachgewiesen ist.

Prüfen Sie, welche Anforderungen durch Herstellerunterlagen tatsächlich abgedeckt sind. Zusätzliche Formeln, Schnittstellen, Rollen oder die konkrete Betriebsumgebung können eigene Fragen aufwerfen. Bewerten Sie die Passung statt Herstellerbelege pauschal zu verwerfen oder vollständig ungeprüft zu übernehmen.

Für ein bei Installation nicht validiertes Bestandssystem nennt 5.42 eine nachträgliche Validierung bei geeigneter verfügbarer Dokumentation. Das erlaubt keine rückdatierten Protokolle. Beschreiben Sie den tatsächlichen Stand, nutzen Sie belastbare vorhandene Belege und schließen Sie die relevanten Lücken nachvollziehbar.

Quellen: [1] [3]

6. Daten und Änderungen mit dem Wirkstoffprozess verbinden

Teil II Abschnitt 6.60 beschreibt Laboraufzeichnungen einschließlich Rohdaten, Zuordnung zu Material und Charge sowie Berechnungen mit Einheiten und Umrechnungsfaktoren. Ein allein gespeicherter Endwert kann diese Anforderungen nicht automatisch erfüllen.

Abschnitt 5.43 adressiert Aufzeichnungen über Datenänderungen mit vorherigem Eintrag, Person und Zeitpunkt. Abschnitt 5.47 verlangt ein kontrolliertes, autorisiertes, dokumentiertes und getestetes Vorgehen bei Systemänderungen. Der benötigte Testumfang wird aus der konkreten Änderung und ihren Auswirkungen abgeleitet.

Ein Fehler in einer Umrechnung kann sowohl künftige Verarbeitung als auch frühere betroffene Ergebnisse betreffen. Untersuchen Sie den Zusammenhang und bewahren Sie die vorhandenen Aufzeichnungen nachvollziehbar. Ein korrigierter Programmstand allein beantwortet nicht, welche früheren Entscheidungen noch zu bewerten sind.

Quellen: [1]

7. Checkliste für den API-Systemnachweis

Die Checkliste hilft, den Nachweis entlang des Wirkstoffprozesses zu strukturieren. Sie verlangt weder ein bestimmtes Softwaremodell noch eine pauschale GAMP-Kategorie für die gesamte Anwendung.

  • Anwendungsbereich und GMP-relevanter Prozessschritt nach Teil II bestimmt.
  • Vorgesehene Aufgaben, relevante Daten und mögliche Fehlerfolgen beschrieben.
  • Geeignete Qualifizierungs- und Validierungsnachweise zugeordnet.
  • Kommerzielle Lieferantenevidenz auf konkrete Passung geprüft.
  • Kritische manuelle Eingaben und passende zusätzliche Kontrollen festgelegt.
  • Einheiten, Identitäten und erforderliche Berechnungsbezüge geprüft.
  • Zugriff, Datenänderungen und mögliche Auslassungen kontrolliert.
  • Vorfallbearbeitung und Auswirkungsbewertung im Betrieb geregelt.
  • Änderungen, Datensicherung und fortbestehende Nutzbarkeit der Aufzeichnungen berücksichtigt.

Quellen: [1] [3]

8. Welche Mitwirkung der Wirkstoffhersteller leisten muss

Der Prozessverantwortliche und die Qualitätseinheit müssen erklären können, welche Information für die Herstellung oder Beurteilung des Wirkstoffs entscheidend ist. Die IT und der Lieferant beschreiben, wie diese Information entsteht, verarbeitet und geschützt wird.

Für ein KMU ist ein konkreter Datenweg ein guter Einstieg: Einwaage, Probenkennung, Berechnung, Ergebnisprüfung und nachfolgende Entscheidung. So werden manuelle Übergänge und ergänzende Tabellen sichtbar, die in einer reinen Serverliste leicht fehlen.

Begrenzen Sie den Aufwand anhand belastbarer vorhandener Nachweise. Ein kleines Werkzeug kann wegen seiner kritischen Berechnung besondere Aufmerksamkeit brauchen; eine umfangreiche Anwendung enthält möglicherweise viele Funktionen ohne Bedeutung für den beschriebenen GMP-Einsatz. Entscheidend ist diese begründete Unterscheidung.

Quellen: [1] [3]

Häufige Fragen zu ICH Q7 und Computersysteme

Gilt ICH Q7 für jedes Computersystem eines Pharmaunternehmens?

Nein. Der Bezug entsteht durch die GMP-relevante Tätigkeit in der Wirkstoffherstellung. Bestimmen Sie den Prozessscope und die genutzten Funktionen. Der Firmenname oder die technische Größe der Anwendung allein entscheidet nicht über den passenden Nachweisumfang.

Quellen: [1] [2]

Ist EU-GMP Teil II dasselbe wie ein allgemeiner Leitfaden für Fertigarzneimittel?

Nein. Teil II behandelt Wirkstoffe und hat einen eigenen Anwendungsbereich. Für Fertigarzneimittel und besondere Tätigkeiten gelten weitere beziehungsweise andere Anforderungen. Der gemeinsame Einsatz eines ERP hebt diese fachliche Abgrenzung nicht auf.

Quellen: [1]

Braucht jede manuelle Eingabe eine zweite Person?

Abschnitt 5.45 bezieht sich auf kritische manuelle Daten. Die zusätzliche Richtigkeitskontrolle kann durch eine zweite Person oder das System selbst erfolgen. Prüfen Sie, welche Fehler die gewählte Kontrolle tatsächlich erkennen muss und ob sie dafür geeignet ist.

Quellen: [1]

Reicht ein Pflichtfeld als Kontrolle einer Einwaage?

Es verhindert möglicherweise eine leere Eingabe, aber nicht automatisch eine falsche Einheit oder Probenzuordnung. Die Kontrolle muss den relevanten Fehler treffen. Im Beispiel sind Wert, Einheit und Identität gemeinsam entscheidend.

Quellen: [1] [3]

Müssen wir gekaufte Standardsoftware vollständig neu testen?

Nicht automatisch. Abschnitt 5.42 berücksichtigt qualifizierte kommerzielle Software mit geringerem Testbedarf. Bewerten Sie die tatsächlich vorhandenen Nachweise und ergänzen Sie nur die erforderlichen anwendungsbezogenen Lücken. Ein Kaufvertrag allein ist kein Qualifizierungsnachweis.

Quellen: [1]

Dürfen wir ein lange genutztes System nachträglich bewerten?

Ja, geeignete vorhandene Dokumentation kann eine nachträgliche Validierung unterstützen. Beschreiben Sie die tatsächliche Evidenz und verbleibende Lücken. Erfinden oder rückdatieren Sie keine früheren Tests; aktuelle Prüfungen müssen als solche erkennbar bleiben.

Quellen: [1]

Welche Änderungen müssen nachvollziehbar bleiben?

Abschnitt 5.43 verlangt für Datenänderungen vorherigen Eintrag, handelnde Person und Zeitpunkt. Systemänderungen werden nach 5.47 kontrolliert, autorisiert, dokumentiert und getestet. Die konkrete Umsetzung muss die für den GMP-Prozess relevanten Daten und Funktionen angemessen abdecken.

Quellen: [1]

Belegt eine korrekte Berechnung bereits die Eignung der Messmethode?

Nein. Softwarelogik, Gerätefunktion und analytische Methode beantworten unterschiedliche Fragen. Die Beispielprüfung belegt nur das festgelegte Verhalten der Eingabe und Umrechnung. Kalibrierung und Methodeneignung bleiben nach ihrem jeweiligen Anwendungsbereich gesondert zu betrachten.

Quellen: [1]

Muss ein Vorfall auch ohne sichtbaren Produktfehler untersucht werden?

Nach 5.46 sind Vorfälle zu dokumentieren und zu untersuchen, die Wirkstoffqualität oder Zuverlässigkeit von Aufzeichnungen beziehungsweise Prüfergebnissen beeinflussen könnten. Ein bereits nachgewiesener Produktfehler ist dafür nicht die einzige Voraussetzung.

Quellen: [1]

Welche Belege sollten wir zuerst zusammentragen?

Beginnen Sie mit vorgesehenem Einsatz, Systemstand, Herstellerunterlagen, relevanten Datenwegen und vorhandenen Prüf- sowie Änderungsnachweisen. Ergänzen Sie bekannte Vorfälle und kritische manuelle Übergänge. Daraus lässt sich ein gezielter Nachweisplan ableiten.

Quellen: [1] [3]

Quellen & fachlicher Stand

Quellenstand: 7. Oktober 2026. Wirkstoffherstellung für Humanarzneimittel im beschriebenen EU-GMP-Teil-II-Scope; keine Gleichsetzung mit Fertigarzneimittel-QP-Zertifizierung oder aseptischer Verarbeitung. Tabellen und Fallbeispiele sind eigene illustrative Arbeitshilfen, keine durchgeführten Kunden- oder Produkttests. Entwurfsfassungen begründen keine geltenden Zusatzpflichten.

  1. EudraLex Part II: Wirkstoffe als AusgangsstoffeAugust 2014; aktuelle Humanarzneimittel-Wirkstofffassung laut EudraLex; Einleitung und §§1.1–1.2; §§5.30–5.35,5.40–5.49; §§6.10–6.18,6.60–6.61: API-Scope, Geräte, Computersysteme und Laboraufzeichnungen
  2. EMA: ICH Q7 – Good manufacturing practice for active pharmaceutical ingredientsCurrent effective version: ICH Q7 Step 5, CPMP/ICH/4106/00; Statusseite am 7. Oktober 2026; Page contents und Current effective version: Wirkstoff-Scope und ICH-Q7-Fassung
  3. PIC/S: PI 041-1, Data Management and IntegrityPI 041-1, 01.07.2021; §§9.1.1–9.1.6,9.2–9.3: GMP/GDP-Datenprozess, kritische Übergänge, Bestandskontrollen

Zuletzt fachlich geprüft am 07.10.2026.

Daniel Herrmann, Daniel Herrmann Consulting

Daniel Herrmann Consulting

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