UAT und PQ: Wann tragen Anwenderakzeptanztests den GxP-Nachweis?
Die Anwender haben das System akzeptiert. Die GxP-Freigabe bleibt trotzdem offen. Häufig fehlen keine zusätzlichen Klicktests, sondern klare Aussagen darüber, welche kritischen Prozessschritte unter welchen Bedingungen bereits nachgewiesen wurden.
Geeignete UAT-Nachweise können zur Prüfung des vorgesehenen Routineprozesses beitragen, wenn Anforderungen, Risiken, Stand, Testdaten, Akzeptanzkriterien und Ergebnisse passen. Eine geschäftliche Abnahme allein ist dafür nicht ausreichend. Bewerten Sie die Prüfaussagen und ergänzen Sie fehlende GxP-relevante Fälle, statt nur die Überschrift zu ändern.
Akzeptanz und Prozesseignung sind unterschiedliche Fragen
UAT bedeutet User Acceptance Test. Anwender prüfen dabei typischerweise, ob ein System die vereinbarten Geschäftsanforderungen unterstützt. PQ wird im Qualifizierungskontext für den Nachweis verwendet, dass die vorgesehene Anwendung unter repräsentativen Bedingungen geeignet funktioniert. Die genaue Terminologie hängt von System, Verfahren und Qualitätssystem ab.
Ein UAT kann gut dokumentiert und fachlich tief sein. Er kann aber auch vor allem Bedienbarkeit, Schulungsbedarf oder vertragliche Abnahmekriterien betrachten. Deshalb lässt sich sein Wert für die GxP-Nachweise nicht aus der Bezeichnung ablesen. Umgekehrt macht der Titel PQ einen oberflächlichen Test nicht belastbar.
Für computergestützte GMP-Anwendungen ist Annex 11 der spezifische Bezug. Annex 15 hilft bei der Einordnung von Qualifizierung und repräsentativen Betriebsbedingungen. Daraus folgt keine universelle Pflicht, für jede Software genau drei Dokumente mit den Titeln IQ, OQ und PQ anzulegen.
Den vorgesehenen Routineprozess vollständig beschreiben
Beschreiben Sie, was der spätere Anwender vom Beginn bis zur Entscheidung tut. Eine chargenbezogene Laboranwendung könnte Auftragseingang, Probenzuordnung, Ergebniserfassung, Prüfung, Freigabe und Übergabe umfassen. Notieren Sie die Rollen und die relevanten Datenübergänge. Das ist der Bezugsrahmen für die Testaussage.
Prüfen Sie danach, welche Ausnahmen fachlich relevant sind: fehlender Wert, falsche Zuordnung, abweichendes Ergebnis, Vertretung, gesperrte Charge oder unterbrochene Schnittstelle. Ein reibungsloser Normalfall allein zeigt nicht, dass das Verfahren mit den entscheidenden Abweichungen umgehen kann.
Definieren Sie repräsentative Bedingungen. Dazu können Datenvolumen, Rollenverteilung, Gerätetyp, Standort oder angeschlossene Systeme gehören. „Produktionsnah“ ist ohne diese Merkmale eine unklare Beschreibung. Vollständige Produktivdaten sind für einen Test nicht automatisch erforderlich; geeignete kontrollierte Testdaten können die benötigten Situationen gezielt abbilden.
Vorhandene UAT-Fälle auf ihre Prüfaussage abbilden
Ordnen Sie jeden relevanten UAT-Fall der Anforderung und dem Risiko zu. Prüfen Sie den tatsächlich ausgeführten Stand, die Daten und das Ergebnis. „Anwender zufrieden“ ist keine präzise Aussage dazu, ob eine Charge mit unvollständiger Prüfung blockiert wird. Eine dokumentierte Blockade mit geeignetem Soll-Ergebnis kann diese Aussage dagegen tragen.
Unterscheiden Sie Testdurchführung und Anwenderfreigabe. Ein unterschriebenes Abnahmeprotokoll kann mehrere Ergebnisse zusammenfassen. Für die GxP-Bewertung müssen die benötigten Einzelinformationen weiterhin auffindbar sein. Wenn es nur eine Gesamtnote gibt, fehlen möglicherweise die zugehörigen Belege.
Bewerten Sie außerdem Änderungen seit dem UAT. Neue Rollen, Grenzwerte oder Schnittstellen können frühere Aussagen berühren. Übernehmen Sie nur, was im aktuellen Umfang noch gilt. Die Ergänzung sollte an der konkreten Lücke ansetzen, nicht automatisch alle UAT-Fälle wiederholen.
Eigene Vergleichsmatrix: vom UAT zur GxP-Aussage
Vorhandener UAT-Inhalt
Noch offene Frage
Geeignete Ergänzung
Auftrag wird angelegt
Ist die Zuordnung zur richtigen Charge gesichert?
Gezielte Prüfung falscher und fehlender Zuordnung
Ergebnis wird angezeigt
Sind Einheit, Berechnung und Grenzentscheidung richtig?
Unabhängige Soll-Werte einschließlich Grenze
Freigabe-Button funktioniert
Darf diese Rolle freigeben und sind Voraussetzungen erfüllt?
Positive und negative Rollen-/Statusfälle
Bericht sieht richtig aus
Ist die entscheidungsrelevante Information vollständig?
Beispiel: Laborergebnis bis zur Qualitätsentscheidung
Das Szenario ist konstruiert. Im UAT wird ein Ergebnis von 9,8 mg erfasst, als plausibel angesehen und weitergegeben. Die vereinbarte Obergrenze beträgt 10,0 mg einschließlich. Der Test zeigt zunächst nur, dass der Normalablauf ausführbar ist. Er beantwortet noch nicht die Fragen nach Grenzfall, fehlendem Ergebnis und unzulässiger Rolle.
Für den ergänzten Nachweis werden vorab vier Datensätze definiert: 9,8 mg, 10,0 mg, 10,2 mg und ein fehlender Wert. Die fachlichen Soll-Ergebnisse lauten bestanden, bestanden, nicht bestanden und unvollständig. Anschließend wird geprüft, ob die Qualitätsentscheidung jeweils der festgelegten Regel entspricht. Ein fehlender Wert darf im Beispiel nicht wie null behandelt werden.
Danach versucht dieselbe erfassende Rolle eine Entscheidung, die laut Rollenmodell einer zweiten Rolle vorbehalten ist. Dieser Versuch muss entsprechend der definierten Trennung verhindert werden. Ein berechtigter Prüfer muss anschließend die richtigen Ergebnisse und die erforderliche Historie sehen. So wird aus einer allgemeinen Abnahme eine konkrete Aussage über den vorgesehenen Prozess.
Prüfen Sie nicht nur einzelne Masken. Wenn ein Ergebnis an ein ERP übertragen wird, gehören Zielobjekt, Einheit, Status und Fehlerbehandlung zur Aussage. Ein erfolgreiches Senden beweist noch nicht, dass das Zielsystem den richtigen Datensatz verarbeitet hat. Die fachliche Bestätigung muss bis zum benötigten Entscheidungspunkt reichen.
Unterbrechen Sie in einer geeigneten Testumgebung gezielt einen relevanten Übergang. Was sieht der Anwender? Bleibt eine unerledigte Aufgabe auffindbar? Entsteht bei Wiederholung ein doppelter Vorgang? Definieren Sie das Soll für diese Fälle, bevor die Prüfung beginnt. Technische Fehlermeldungen und fachliche Verwendbarkeit sind getrennt zu beurteilen.
Berücksichtigen Sie die tatsächliche Rollenfolge. Ein Test mit einem Administrator kann notwendige Einschränkungen verdecken. Repräsentative Benutzer und Übergaben zwischen Fachbereich und QA zeigen dagegen, ob der Routineablauf unter den vorgesehenen Befugnissen funktioniert.
Ein belastbarer Fall nennt Ausgangszustand, Aktion, erwartetes und tatsächliches Ergebnis sowie den geprüften Stand. Anhänge werden eindeutig zugeordnet. Ein Screenshot kann einen Teil davon belegen, ersetzt aber keine Erklärung, welches Kriterium damit geprüft wurde. Bei dynamischen Abläufen können mehrere Beobachtungen nötig sein.
Erfassen Sie Abweichungen auch dann, wenn die Anwender den Ablauf insgesamt akzeptieren. Ein geschäftlicher Verzicht auf eine Komfortfunktion ist etwas anderes als eine nicht erfüllte kritische Datenkontrolle. Die fachliche Auswirkung bestimmt den Umgang mit dem Befund.
Bei nachträglich ergänzten Kriterien wird transparent, was ursprünglich festgelegt war und was später geändert wurde. Akzeptanzkriterien werden nicht unbemerkt an ein unerwartetes Ergebnis angepasst. Eine begründete Änderung kann möglich sein, benötigt aber eine nachvollziehbare Bewertung und gegebenenfalls weitere Prüfung.
Übernahmeentscheidung und Freigabe getrennt halten
Die Eignungsbewertung eines UAT-Nachweises ist ein Baustein der abschließenden Entscheidung. Zusätzlich können Konfiguration, Migration, Schulung, Betriebsverfahren und offene Befunde relevant sein. Ein bestandener Prozessfall beantwortet nicht automatisch alle Fragen zur produktiven Nutzung.
Fassen Sie die übernommenen UAT-Aussagen, Ergänzungen und verbleibenden Grenzen zusammen. Benennen Sie die freigegebene Anwendung so konkret, dass das Team weiß, welche Rollen, Prozessvarianten und Schnittstellen dazugehören. Eine spätere Erweiterung braucht eine eigene Auswirkungsbewertung.
Die geeignete Lösung ist häufig ein gemeinsamer Testplan mit klaren Prüfaussagen. Anwenderakzeptanz und GxP-Nachweis können dieselbe Durchführung nutzen, wenn sie sinnvoll vorbereitet ist. Dadurch bleibt der Arbeitsaufwand auf die benötigten Aussagen ausgerichtet, statt doppelte Tests allein wegen unterschiedlicher Abteilungsbezeichnungen zu erzeugen.
Ist ein UAT ohne vorab definierte Soll-Ergebnisse verwertbar?+
Er kann Hinweise auf Bedienbarkeit oder beobachtetes Verhalten liefern. Für eine konkrete GxP-Prüfaussage fehlen aber möglicherweise die vereinbarten Kriterien. Bewerten Sie die vorhandenen Belege und ergänzen Sie gezielt, was nicht ausreichend nachgewiesen ist. Ein späteres Umbenennen in PQ behebt die Lücke nicht.
Müssen PQ-Tests mit echten Produktivdaten durchgeführt werden?+
Nicht pauschal. Die Daten und Bedingungen müssen den vorgesehenen Einsatz geeignet repräsentieren. Kontrollierte Testdaten können kritische Fälle zuverlässiger erzeugen als zufällige Produktivbeispiele. Begründen Sie die Auswahl und berücksichtigen Sie relevante Datenmengen, Varianten und Übergaben.
Administrative Rechte können Zugriffsbeschränkungen und Rollentrennung verdecken. Verwenden Sie für diese Aussagen repräsentative Rollen. Ein Administrator kann technische Vorbereitungen durchführen; die eigentliche Prüfung muss aber die vorgesehene Berechtigungssituation abbilden.
Ist PQ bei jeder Software zwingend ein eigenes Dokument?+
Eine universelle Dokumentenform folgt daraus nicht. Entscheidend sind geeignete Nachweise der vorgesehenen Anwendung und nachvollziehbare Entscheidungen. Die Benennung und Kombination von Unterlagen wird im Qualitätssystem geregelt und an System und Umfang angepasst.
Muss der ganze UAT nach einer Änderung wiederholt werden?+
Bewerten Sie, welche Prüfaussagen durch die Änderung berührt werden. Neue Rollen, Datenregeln oder Schnittstellen können gezielte Wiederholungs- und Ergänzungsfälle erfordern. Ein unveränderter, weiterhin geeigneter Nachweis muss nicht allein wegen eines neuen Dokumentdatums erneut erzeugt werden.
Bedeutet eine geschäftliche Abnahme automatisch produktive GxP-Freigabe?+
Nein. Vertragsabnahme und fachliche Nutzungsentscheidung können unterschiedliche Kriterien haben. Für die Nutzung müssen der relevante Gesamtumfang, Befunde und erforderliche Betriebsbedingungen bewertet sein. Dokumentieren Sie die Entscheidung nach dem eigenen Qualitätssystem.
Stand: 14. Oktober 2026. Regulatorische Einordnung und Herstellerfunktionen sind getrennt belegt. Beispiele, Testmatrizen und Vorlagen sind eigene Arbeitshilfen; sie werden für den tatsächlichen Einsatzzweck angepasst.
Daniel Herrmann Consulting verbindet die fachliche Bewertung mit der Arbeit am konkreten System. Im Erstgespräch klären wir Ihren Einsatzzweck, vorhandene Nachweise und den nächsten sinnvollen Schritt.
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5b. Speicherdauer-Übersicht & Begründungen
Konsolidierte Übersicht aller Speicherdauern mit Begründung — das Prinzip: minimale Speicherung, klarer Zweck, dokumentierte Grundlage.
DatenkategorieSpeicherdauerBegründung
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6. Cookies, Analyse & Tracking
Auf dieser Website kommen Analyse- und Tracking-Werkzeuge zum Einsatz, die über eine reine Reichweitenmessung hinausgehen und Nutzungsprofile erstellen. Dabei werden personenbezogene Daten (insb. IP-Adresse, Geräte- und Browser-Informationen, Verhaltensdaten) verarbeitet und in Drittländer (u. a. USA) übermittelt. Rechtsgrundlage ist Ihre Einwilligung gemäß § 25 Abs. 1 TTDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Die Einwilligung erteilen Sie beim ersten Besuch über unser Cookie-Banner und können sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen — siehe Abschnitt 6.10. Der Widerruf ist so einfach wie die Erteilung der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO); die Rechtmäßigkeit der vor dem Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt.
6.0 Einwilligungsverwaltung (Cookiebot)
Anbieter: Cybot A/S, Havnegade 39, 1058 Kopenhagen, Dänemark (Tochter der Usercentrics-Gruppe) — EU-Anbieter. Zweck: Cookiebot ist die Consent-Management-Plattform (CMP), mit der wir Ihre Einwilligung im Sinne des § 25 TTDSG und Art. 7 DSGVO dokumentieren und Analyse- und Tracking-Tools bis zu Ihrer Zustimmung blockieren. Daten: Cookiebot setzt das Cookie „CookieConsent“ mit Ihrem Zustimmungsstatus (Kategorien, Zeitstempel, anonyme Kennung) sowie ein serverseitiges Consent-Log. Speicherdauer: bis zu 12 Monate ab Erteilung der Einwilligung; danach erneute Abfrage beim nächsten Besuch. Rechtsgrundlage: Die Verarbeitung der Einwilligungsdaten selbst stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche Pflicht zur Dokumentation der Einwilligung). Drittlandübermittlung: primäre Verarbeitung in der EU; Unterauftragsverarbeiter können Dienstleister außerhalb des EWR unter EU-Standardvertragsklauseln umfassen. Auftragsverarbeitung: AV-Vertrag mit Cybot A/S geschlossen. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Cookiebot.
6.1 Google Analytics 4
Anbieter: Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland (Mutterkonzern: Google LLC, USA). Zweck: Tracking-Tool, das über eine reine Reichweitenmessung hinausgeht. Google nutzt die erhobenen Daten für den Betrieb von GA4 sowie teilweise für eigene Zwecke (insoweit keine reine Auftragsverarbeitung). Daten: pseudonyme Kennungen (Client-ID), IP-Adresse (auf EU-Server gekürzt, siehe unten), Seitenaufrufe, Verweildauer, Scroll-Tiefe, Klick-Events, Geräte- und Browser-Informationen, ungefährer Standort (Land / Region aus IP). Speicherdauer: bis zu 14 Monate auf Event-Ebene, danach automatische Löschung. IP-Kürzung: Die IP-Adresse wird auf einem EU-Server gekürzt, bevor sie in die USA weitergeleitet wird (das „_anonymizeIp“-Pendant in GA4 ist standardmäßig aktiv). Drittlandübermittlung: Verarbeitung auf Servern in den USA. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und das EU-US Data Privacy Framework (Angemessenheitsbeschluss vom 10. Juli 2023). Hinweis: Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass die gewonnene Rechtssicherheit nur vorübergehender Natur sein könnte; die Vorgängerregelungen (Safe Harbor, Privacy Shield) wurden vom EuGH für unwirksam erklärt. Auftragsverarbeitung: AV-Vertrag mit Google Ireland Ltd. geschlossen. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Google, Browser-Opt-out.
6.2 Microsoft Clarity
Anbieter: Microsoft Ireland Operations Ltd., One Microsoft Place, South County Business Park, Leopardstown, Dublin 18, Irland (Mutterkonzern: Microsoft Corporation, USA). Zweck: Sitzungsaufzeichnungen und Heatmaps zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit. Hinweis: Sitzungsaufzeichnungen sind eine besonders intensive Verarbeitungsform — sie können auch bei standardmäßiger Maskierung von Eingabefeldern sensible Inhalte erfassen. Wir haben die strengste Maskierungsstufe („Strict“) für alle Formularfelder konfiguriert. Daten: Mausbewegungen, Klicks, Scroll-Verhalten, Seitenaufrufe, Geräte- und Browser-Informationen, IP-Adresse (gekürzt), Land. Speicherdauer: bis zu 12 Monate ab der letzten erfassten Sitzung. Drittlandübermittlung: Microsoft ist ein US-Konzern, Daten können auf Servern in den USA verarbeitet werden. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und EU-US Data Privacy Framework. Die oben unter GA4 genannten Vorbehalte gelten sinngemäß. Auftragsverarbeitung: Microsoft Online Services DPA geschlossen. Mehr Informationen:Microsoft Datenschutzerklärung.
6.3 Leadfeeder (Dealfront)
Anbieter: Dealfront Germany GmbH (Leadfeeder), Markgrafenstraße 36, 10117 Berlin — europäischer Anbieter. Zweck: B2B-Identifikation von besuchenden Unternehmen anhand kommerziell lizenzierter IP-Adress-Datenbanken (u. a. RIPE, ARIN, öffentliche Unternehmens-IP-Bereiche) zur Information unserer Vertriebsansprache. Ziel ist die Identifikation des Unternehmens, nicht des einzelnen Nutzers. Wichtiger datenschutzrechtlicher Hinweis: IP-Adressen können personenbezogene Daten darstellen, insbesondere wenn sie mit anderen Daten verknüpft werden. Wir behandeln die Verarbeitung daher als DSGVO-relevant. Daten: IP-Adresse, Seitenaufrufe, Zeitstempel, Verweildauer, Referrer. Datenquellen: Dealfront reichert IP-Daten mit öffentlich zugänglichen Unternehmensinformationen und lizenzierten B2B-Datenbanken an. Speicherdauer: bis zu 12 Monate auf Besuchs-Ebene; aggregierte Reports können länger aufbewahrt werden. Drittlandübermittlung: Dealfront verarbeitet primär auf EU-Infrastruktur; Unterauftragsverarbeiter können US-Dienstleister umfassen, abgesichert über EU-Standardvertragsklauseln. Auftragsverarbeitung: AV-Vertrag mit Dealfront Germany GmbH geschlossen. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Dealfront.
6.4 Google Ads (Conversion-Tracking & Remarketing)
Anbieter: Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland (Mutterkonzern: Google LLC, USA). Zweck: Wir setzen Google Ads Conversion-Tracking sowie (sofern aktiviert) Remarketing ein, um den Erfolg von Werbekampagnen zu messen und Besucher mit relevanten Anzeigen anzusprechen. Daten: pseudonyme Click-ID (gclid), Conversion-Event, Conversion-Zeitstempel, Geräte- und Browser-Informationen. Eingesetzte Cookies u. a. „_gcl_au“ (Conversion-Linker) und „test_cookie“ (technisches Prüf-Cookie von doubleclick.net). Speicherdauer: „_gcl_au“ bis zu 90 Tage; Conversion-Logs im Google-Ads-Konto gemäß Google-Aufbewahrungseinstellungen. Drittlandübermittlung: Verarbeitung auf Google-Servern auch in den USA. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und EU-US Data Privacy Framework. Auftragsverarbeitung: AV-Vertrag mit Google Ireland Ltd. geschlossen. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Google, Werbe-Einstellungen anpassen.
6.5 LinkedIn Insight Tag
Anbieter: LinkedIn Ireland Unlimited Company, Wilton Plaza, Wilton Place, Dublin 2, Irland (Mutterkonzern: LinkedIn Corporation, USA). Zweck: Der LinkedIn Insight Tag ermöglicht Kampagnen-Messung, Zielgruppen-Analyse und (sofern aktiviert) Retargeting für LinkedIn-Werbekampagnen. Daten: IP-Adresse (gekürzt), Zeitstempel, Seiten-URL, Geräte-Merkmale, LinkedIn-Mitglieds-ID, sofern der Besucher bei LinkedIn eingeloggt war. Eingesetzte Cookies u. a. „bcookie“, „lidc“, „bscookie“. Speicherdauer: bis zu 6 Monate für direkt-personenbezogene Kennungen; aggregierte Kampagnen-Reports können länger aufbewahrt werden. Drittlandübermittlung: Verarbeitung auf LinkedIn-Servern auch in den USA. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und EU-US Data Privacy Framework. Auftragsverarbeitung: AV-Vertrag mit LinkedIn Ireland Unlimited Company geschlossen. Mehr Informationen:LinkedIn Datenschutzerklärung, LinkedIn-Opt-out.
6.5a Meta-Pixel (Facebook-Pixel)
Anbieter: Meta Platforms Ireland Ltd., Merrion Road, Dublin 4, D04 X2K5, Irland (Mutterkonzern: Meta Platforms, Inc., 1601 Willow Road, Menlo Park, CA 94025, USA). Zweck: Der Meta-Pixel (auch „Facebook-Pixel“) ermöglicht Reichweitenmessung, Conversion-Tracking und (sofern aktiviert) Retargeting für Werbekampagnen auf Facebook und Instagram. So können wir die Wirksamkeit unserer Anzeigen messen und Besuchern relevante Werbung ausspielen. Daten: pseudonyme Kennungen, IP-Adresse, Geräte- und Browser-Informationen, Referrer-URL, ausgelöste Events (z. B. Seitenaufruf). Eingesetzte Cookies u. a. „_fbp“ (First-Party-Cookie zur Wiedererkennung des Browsers) und „_fbc“ (Klick-Kennung aus dem URL-Parameter „fbclid“). War der Besucher zum Zeitpunkt des Besuchs bei Facebook / Instagram eingeloggt, kann Meta den Besuch dem jeweiligen Konto zuordnen. Gemeinsame Verantwortlichkeit: Für die Erhebung und Übermittlung der Daten an Meta besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO zwischen uns und Meta; wir haben hierzu die von Meta bereitgestellte Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit geschlossen. Für die anschließende Weiterverarbeitung der Daten durch Meta zu eigenen Zwecken ist Meta allein verantwortlich. Speicherdauer: „_fbp“ bis zu 90 Tage; auf Event-Ebene gemäß den Aufbewahrungseinstellungen im Meta Events Manager. Drittlandübermittlung: Verarbeitung auf Meta-Servern auch in den USA. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und EU-US Data Privacy Framework (Angemessenheitsbeschluss vom 10. Juli 2023). Die oben unter GA4 genannten Vorbehalte gelten sinngemäß. Rechtsgrundlage: Ihre Einwilligung gemäß § 25 Abs. 1 TTDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Der Pixel wird erst nach Ihrer Einwilligung über unser Cookiebot-Banner geladen. Mehr Informationen:Datenschutzrichtlinie von Meta, Meta Werbe-Einstellungen.
6.6 Google Tag Manager
Anbieter: Google Ireland Limited (siehe 6.1). Zweck: Google Tag Manager (GTM) ist ein Tag-Management-System, das auf dieser Website andere Tracking-Tags (z. B. Google Analytics, Google Ads, LinkedIn Insight Tag) lädt. GTM selbst setzt keine Cookies und erhebt keine personenbezogenen Daten im engeren Sinne; es orchestriert lediglich die nach Einwilligung geladenen Tags. Daten: Technische Request-Daten (IP-Adresse, Zeitstempel, User Agent) werden kurzzeitig vom GTM-Loader-Server bei Google verarbeitet. GTM selbst setzt keinen persistenten Identifier. Drittlandübermittlung: Der GTM-Loader wird auf Google-Infrastruktur betrieben, auch in den USA. Garantien wie unter 6.1. Hinweis: Wir haben GTM so konfiguriert, dass kein Messtag ausgelöst wird, bevor Sie über unser Cookiebot-Banner eingewilligt haben. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Google.
6.7 Cloudflare (CDN & Bot-Management)
Anbieter: Cloudflare, Inc., 101 Townsend Street, San Francisco, CA 94107, USA, mit EU-Vertreter Cloudflare Germany GmbH, Rosental 7, c/o Mindspace, 80331 München. Zweck: Cloudflare wird von unserem Hosting-Anbieter als Content Delivery Network (CDN) und Security-Layer eingesetzt. Das Cookie „__cf_bm“ wird von Cloudflares Bot-Management gesetzt, um in Echtzeit Menschen von automatisiertem Traffic zu unterscheiden und DDoS-Angriffe sowie Content-Scraping abzuwehren. Warum wir das als technisch erforderlich einordnen: Ohne Bot-Mitigation wäre unsere Website angreifbar für Credential-Stuffing, Scraping und DDoS-Angriffe, die Verfügbarkeit, Integrität und die Sicherheit der von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten (z. B. Lead-Magnet-Formulare, Newsletter-Anmeldungen) gefährden würden. Bot-Mitigation ist daher eine technische Sicherheitsmaßnahme im Sinne von Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung). Cloudflare selbst klassifiziert „__cf_bm“ als „strictly necessary“ (<a href="https://developers.cloudflare.com/fundamentals/reference/policies-compliances/cloudflare-cookies/" target="_blank" rel="noopener">Cloudflare Cookie-Dokumentation</a>). Ein Verzicht auf Cloudflare-Bot-Mitigation würde das Sicherheits-Niveau der Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieser Website schwächen. Daten: IP-Adresse, Request-Header, technischer Fingerprint der Anfrage. Kein persistenter, site-übergreifender Identifier. Speicherdauer: Cookie „__cf_bm“ läuft nach maximal 30 Minuten Inaktivität ab. Aggregierte Security-Logs bei Cloudflare werden gemäß deren Standard-Aufbewahrung kurzzeitig vorgehalten. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG (technisch erforderlich für den vom Nutzer gewünschten Dienst) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (überwiegendes berechtigtes Interesse an einer sicheren, verfügbaren Website). Drittlandübermittlung: Cloudflare ist ein US-Konzern; Daten können auf Servern in den USA verarbeitet werden. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und EU-US Data Privacy Framework (Angemessenheitsbeschluss vom 10. Juli 2023). Hinweis: Die Rechtssicherheit des Frameworks kann eingeschränkt sein; vor dem EuG ist ein Nichtigkeitsverfahren anhängig (Rechtssache T-553/23). Auftragsverarbeitung: Im Rahmen des Hosting-Vertrags geschlossen. Mehr Informationen:Cloudflare Datenschutzerklärung.
6.8 Google Search Console
Anbieter: Google Ireland Limited (siehe 6.1). Zweck: Google Search Console (GSC) ermöglicht es uns, das Verhalten unserer Website in den Google-Suchergebnissen zu überwachen — Indexierungs-Status, Such-Anfragen, die zur Seite führen, Klickraten und technische Crawl-Fehler. Cookies / Besucher-Tracking: GSC selbst setzt keine Cookies auf den Besuchern dieser Website und lädt kein clientseitiges Skript. Die Inhaberschaft der Domain ist über ein statisches HTML-Meta-Tag und / oder einen DNS-TXT-Eintrag verifiziert. Daten: Aggregierte Such-Analytics von Google (Suchanfragen, Impressionen, Klicks) — nicht direkt mit einzelnen Besuchern verknüpft. Uns werden die Daten nur in aggregierter Form bereitgestellt. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — berechtigtes Interesse an der Überwachung der Such-Sichtbarkeit. Drittlandübermittlung: Die aggregierten Reports werden auf Google-Infrastruktur (auch USA) erzeugt. Garantien wie unter 6.1. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Google.
6.9 Speicherdauer der Cookies
Session-Cookies werden beim Schließen des Browsers gelöscht. Persistente Cookies haben folgende maximale Laufzeiten: Google Analytics 4 — bis zu 14 Monate (Datenaufbewahrung in den GA4-Einstellungen auf 14 Monate verkürzt); Microsoft Clarity — bis zu 12 Monate; Google Ads („_gcl_au“) — bis zu 90 Tage; Meta-Pixel („_fbp“) — bis zu 90 Tage; LinkedIn („bcookie“) — bis zu 6 Monate; Cloudflare („__cf_bm“) — maximal 30 Minuten Inaktivität; Leadfeeder — in der Regel session-basiert, keine clientseitige Speicherung; CookieConsent (Cookiebot) — bis zu 12 Monate ab Erteilung der Einwilligung.
6.10 Widerruf der Einwilligung
So einfach wie die Erteilung — Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen:
1. Cookie-Einstellungen öffnen: Klicken Sie auf den Link „Cookie-Einstellungen“ im Footer, um das Banner erneut zu öffnen und Ihre Auswahl anzupassen (steuert GA4, Clarity, Google Ads, LinkedIn, Meta-Pixel und Leadfeeder gleichermaßen). 2. Per E-Mail: Senden Sie eine kurze Nachricht an info@daniel-herrmann.io — wir blockieren die entsprechenden Tools für Sie. 3. Pro Tool: Für Google Analytics steht das offizielle Browser-Opt-out zur Verfügung; für Google Ads unter Werbe-Einstellungen anpassen; für LinkedIn unter LinkedIn-Opt-out; für den Meta-Pixel unter Meta Werbe-Einstellungen. Microsoft Clarity und Leadfeeder steuern Sie ausschließlich über unser Cookie-Banner.
Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf auf Grundlage der Einwilligung erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
7. Schriftarten
Diese Website lädt Schriftarten von Google Fonts. Hierbei werden Verbindungsdaten (insbesondere die IP-Adresse) an Google übermittelt. Anbieter: Google Ireland Limited (siehe Abschnitt 6.1). Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — berechtigtes Interesse an einer einheitlichen typografischen Darstellung. Alternativ werden Schriftarten auch in einem lokalen Fallback vorgehalten, sodass das Schriftladen ausfallen kann, ohne das Layout zu brechen.
8. Technische & organisatorische Maßnahmen (TOM)
Zum Schutz Ihrer Daten setzen wir angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO um — u. a.: TLS-Verschlüsselung (HTTPS) für die gesamte Seite, verschlüsselte Datenbankverbindungen, Server-Hosting in der EU (Kinsta / GCP Frankfurt), restriktiver Admin-Zugang über individuelle Accounts mit starken Passwörtern und 2FA, regelmäßige automatische Backups, rollenbasierte Zugriffskontrolle, ein dokumentiertes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO und Datenminimierung auf Anwendungsebene. Wir überprüfen und aktualisieren diese Maßnahmen kontinuierlich.
9. Ihre Rechte als betroffene Person
Ihnen stehen nach der DSGVO folgende Rechte zu:
Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) — Auskunft über die zu Ihrer Person verarbeiteten Daten.
Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) — Korrektur unrichtiger Daten.
Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) — Löschung Ihrer Daten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO).
Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) — Erhalt Ihrer Daten in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format.
Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) — gegen Verarbeitungen auf Basis berechtigter Interessen, insbesondere gegen Direktwerbung. Siehe hervorgehobener Hinweis unten.
Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) — jederzeit mit Wirkung für die Zukunft, siehe Abschnitt 6.10.
Beschwerderecht (Art. 77 DSGVO) — bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere im EU-Mitgliedstaat Ihres Aufenthalts, Arbeitsplatzes oder Ortes des mutmaßlichen Verstoßes. Für unseren Sitz zuständig: Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Fritz-Dobisch-Straße 12, 66111 Saarbrücken.
Anfragen zu diesen Rechten richten Sie bitte an: info@daniel-herrmann.io. Wir antworten innerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel ein Monat).
10. Aktualität dieser Datenschutzerklärung
Stand: 29. Juni 2026. Wir behalten uns vor, diese Erklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht. Die jeweils aktuelle Fassung ist über diese Website abrufbar.
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