FAT und SAT in der CSV: Welche IQ/OQ-Tests lassen sich übernehmen?
Der Lieferant hat bereits getestet. Ihr Team soll dieselben Fälle noch einmal ausführen. Bevor daraus eine zweite Testkampagne wird, braucht es eine nachvollziehbare Übernahmeentscheidung: Welche Aussage ist schon belegt, und was ändert sich am eigenen Standort?
Können FAT- und SAT-Tests IQ/OQ-Nachweise ersetzen?
Einzelne geeignete Tests und Dokumentenprüfungen können begründet übernommen werden. Dafür müssen Anforderung, geprüfter Stand, Umgebung, Durchführung und Ergebnis passen. Standortabhängige Funktionen bleiben gesondert nachzuweisen. Annex 15 beschreibt diese Möglichkeit im Qualifizierungskontext; für computergestützte Systeme werden zusätzlich die Anforderungen aus Annex 11 berücksichtigt.
FAT, SAT, IQ und OQ nach ihrer Aussage unterscheiden
FAT steht für Factory Acceptance Test: eine Prüfung beim Lieferanten vor der Lieferung. SAT bezeichnet die Prüfung nach Ankunft am Standort. IQ und OQ betrachten Installation und Funktion im vorgesehenen Qualifizierungskontext. Diese Namen beschreiben unterschiedliche Blickrichtungen, keine vier zwingend identischen Testpakete für jedes Computersystem.
Bei einer Anlage mit Steuerung können FAT und SAT sehr konkret mit Transport, Aufbau und Anschluss zusammenhängen. Bei einer reinen SaaS-Anwendung ist dieser physische Ablauf nicht ohne Weiteres passend. Dort können geeignete Lieferantennachweise genutzt werden, ohne jede Testphase künstlich FAT oder SAT zu nennen.
Die entscheidende Frage lautet deshalb: Welche Anforderung wird unter welchen Bedingungen belegt? Ein FAT kann umfangreiche Funktionen nachweisen und dennoch nichts über die spätere Benutzerverwaltung oder die Verbindung zum Kundennetz aussagen. Ein SAT kann standortbezogen sein und trotzdem kritische Prozessabläufe nicht abdecken.
Was Annex 15 zur Wiederverwendung tatsächlich sagt
Annex 15, Abschnitt 3.6, ermöglicht unter geeigneten und begründeten Bedingungen die Nutzung bestimmter FAT-Prüfungen beziehungsweise Dokumentenprüfungen ohne Wiederholung bei IQ/OQ am Standort. Die Übertragbarkeit hängt dort daran, dass Transport und Installation die betreffende Funktion nicht beeinflussen. Abschnitt 3.7 beschreibt eine mögliche Ergänzung durch SAT.
Das ist keine pauschale Befreiung von Standorttests und keine Vorschrift, jeden Lieferantentest zu wiederholen. Auch die Eignung fremder Protokolle wird bewertet. Für den computergestützten Anteil kommen insbesondere Systemstand, Konfiguration, Datenflüsse und risikobasierte Nachweise hinzu.
Die folgenden Entscheidungsschritte sind unsere Arbeitshilfe. Sie erweitern die regulatorischen Grundlagen nicht um eine feste Dokumentenliste. Benennen Sie im Projekt, welche Rahmenbedingungen gelten und welche Begriffe Sie verwenden. Sonst entsteht leicht ein Streit über Testnamen, obwohl eigentlich die fehlende Prüfaussage geklärt werden müsste.
Erstens: Ist die eigene Anforderung wirklich dieselbe wie die geprüfte? Zweitens: Ist der getestete Software-, Hardware- und Konfigurationsstand bekannt? Drittens: Welche Umgebungsbedingungen beeinflussen die Funktion? Viertens: Waren die Akzeptanzkriterien geeignet und vor Durchführung festgelegt?
Fünftens: Sind Durchführung, tatsächliches Ergebnis und Befunde ausreichend nachvollziehbar? Sechstens: Welche Änderungen liegen zwischen Lieferantentest und Standortbetrieb? Siebtens: Wer bewertet und genehmigt die Übernahme nach dem eigenen Qualitätssystem? Erst die Antworten ergeben eine tragfähige Entscheidung.
Verweisen Sie auf konkrete Testfälle und Ergebnisse. „Lieferant ist qualifiziert“ ist eine andere Aussage als „Test F-18 belegt unsere Anforderung URS-12 im unveränderten Funktionsstand“. Eine Lieferantenbewertung hilft bei der Vertrauensentscheidung, ersetzt aber nicht die fachliche Zuordnung der Nachweise.
Eigene Übernahmematrix: pro Anforderung entscheiden
Anforderung und Lieferantenfall
Übertragbarkeitsprüfung
Entscheidung im Beispiel
URS-12 · Rechenalgorithmus · F-18
Identischer freigegebener Softwarestand; unabhängiges Soll; keine Standortparameter
Übernahme nach Bewertung möglich
URS-21 · Rollenbindung · F-31
Lieferant nutzte lokale Konten; Standort nutzt eigenes Identitätssystem
Beispiel: eine Laboranlage mit computergestützter Auswertung
Das Szenario ist konstruiert. Ein Lieferant prüft den Auswertealgorithmus einer Laboranlage mit definierten Eingangswerten. Die Softwareversion ist dokumentiert, die Soll-Ergebnisse sind unabhängig bestimmt und sämtliche relevanten Fälle bestanden. Am Standort bleibt dieser Algorithmus unverändert. Diese Prüfaussage kann nach Eignungsbewertung übernommen werden.
Im selben FAT werden Benutzer lokal angelegt. Am Standort erfolgt die Anmeldung über die Unternehmensverwaltung. Damit haben sich Voraussetzungen für Zugriff und Rollen geändert. Der FAT-Nachweis beschreibt weiter die Lieferantenumgebung, deckt aber die tatsächliche Identitätsanbindung nicht ab. Er wird referenziert und um gezielte Standortfälle ergänzt.
Die Anlage übergibt Ergebnisse anschließend an ein LIMS. Im FAT war nur ein Simulator angeschlossen. Der Standortnachweis muss daher die tatsächliche Zuordnung, Einheit, Fehlerbehandlung und Wiederholung der Übergabe betrachten. Die Übernahmeentscheidung spart hier keine fachliche Aussage ein. Sie verhindert nur die unbegründete Wiederholung bereits geeigneter Nachweise.
Drei Entscheidungen sind besser als nur übernehmen oder wiederholen
Ergebnis eins: unverändert übernehmen. Das ist möglich, wenn die benötigte Aussage im passenden Stand und unter übertragbaren Bedingungen belegt ist. Dokumentieren Sie die Begründung und die genaue Fundstelle. Die spätere Prüfbarkeit darf nicht von einem nur vorübergehend zugänglichen Lieferantenportal abhängen.
Ergebnis zwei: übernehmen und ergänzen. Ein vorhandener Test kann einen Algorithmus belegen, während kundenspezifische Grenzen oder Schnittstellen fehlen. Benennen Sie diese Ergänzung präzise. So wird nicht unnötig die gesamte Testfolge wiederholt, nur weil eine einzelne Voraussetzung anders ist.
Ergebnis drei: nicht übernehmen. Gründe können ein unbekannter Stand, unzureichende Rohbelege, ungeklärte Abweichungen oder eine wesentlich andere Umgebung sein. „Nicht übernehmbar“ heißt nicht, dass der Lieferant schlecht gearbeitet hat. Es heißt, dass diese Unterlage die konkrete eigene Prüfaussage nicht ausreichend trägt.
Befunde und Änderungen zwischen FAT und Standort kontrollieren
Erfassen Sie nach dem FAT jede relevante Änderung am betrachteten Stand. Dazu gehören Softwarekorrekturen, Parameter, Gerätekomponenten und Schnittstellenkonfigurationen. Ein allgemeiner Hinweis „kleinere Anpassungen“ genügt nicht, wenn die Änderung eine bereits geprüfte Funktion beeinflussen könnte.
Bewerten Sie offene FAT-Befunde vor der Übernahme. Ein Test mit nicht erfülltem Kriterium wird durch eine Unterschrift nicht zu einem bestandenen Nachweis. Klären Sie Auswirkung, Korrektur und erforderliche Wiederholungsprüfung. Bei nicht relevanten Befunden wird die fehlende Relevanz nachvollziehbar begründet.
Behalten Sie die zeitliche Kette: geprüfter Lieferantenstand, nachfolgende Änderungen, übernommener Standortstand. Erst damit kann ein späterer Prüfer verstehen, warum ein älteres Testdatum trotzdem noch eine aktuelle Aussage trägt. Fehlt die Kette, muss sie geklärt werden, bevor das Team aus der Unterlage eine Freigabebegründung ableitet.
Eigene Arbeitshilfe für die Übergabe zwischen Testorten
Die Dokumentation kurz und entscheidungsfähig halten
Eine gute Übernahmematrix nennt Anforderung, Lieferantenbeleg, geprüften Stand, relevante Unterschiede, Befunde und Entscheidung. Sie muss nicht den gesamten Testbericht kopieren. Der Verweis sollte aber so genau sein, dass die betreffende Aussage ohne Sucharbeit auffindbar bleibt.
Prüfen Sie außerdem die Nutzung der Nachweise im eigenen Ablauf. Wer prüft die Unterlagen? Wer akzeptiert die ergänzten Standorttests? Welche Änderungen führen zu einer neuen Bewertung? Antworten Sie mit konkreten Rollen und Entscheidungspunkten. Eine zusätzliche Liste mit denselben Informationen in anderen Worten hilft nicht.
Der Nutzen liegt in einer klaren Nachweiskette. Das Team erkennt, was bereits belegt ist und welche Prüfung noch fehlt. Die verbleibende Arbeit lässt sich dann fachlich planen, statt den Umfang über die Zahl der Testpakete oder Dokumentenseiten zu steuern.
Muss ein bestandener FAT am Standort vollständig wiederholt werden?+
Nicht automatisch. Bewerten Sie pro benötigter Prüfaussage, ob Stand und Bedingungen übertragbar sind. Annex 15 beschreibt eine begründete Nutzung bestimmter Prüfungen ohne Wiederholung. Standortabhängige Funktionen oder relevante Änderungen benötigen ergänzende Nachweise. Die Entscheidung wird dokumentiert, statt aus dem Testnamen abgeleitet.
Die Begriffe können sich im Umfang überschneiden, bezeichnen aber unterschiedliche Blickrichtungen. SAT ist eine Abnahme am Standort; OQ betrachtet die Funktion im Qualifizierungskontext. Entscheidend sind Anforderungen, Kriterien und Ergebnisse. Ein Dokument mit der Überschrift SAT deckt nicht allein deshalb alle benötigten OQ-Aussagen ab.
Nein, diese physisch geprägte Abfolge sollte nicht künstlich auf jede SaaS-Anwendung übertragen werden. Nutzen Sie geeignete Lieferantenbelege und prüfen Sie die konkrete kundenseitige Konfiguration und Anwendung. Das Ziel bleibt ein risikobasierter Nachweis des vorgesehenen Einsatzes.
Kann ein Lieferantenzertifikat die Übernahmematrix ersetzen?+
Ein Zertifikat kann zur Lieferantenbewertung beitragen. Es zeigt aber nicht automatisch, dass eine konkrete Anforderung im eigenen Systemstand geprüft wurde. Dafür brauchen Sie passende testbezogene Informationen oder andere geeignete Nachweise und eine begründete Eignungsentscheidung.
Bewerten Sie den betroffenen Funktionsumfang und die Auswirkung auf die eigene Anwendung. Dokumentieren Sie Korrektur, ergänzende Prüfung oder begründete Nichtrelevanz. Ein offener fachlich relevanter Befund darf nicht durch eine pauschale Übernahmeentscheidung verdeckt werden.
Annex 15 lässt geeignete Kombinationen von Qualifizierungsunterlagen zu. Achten Sie darauf, dass Anforderungen, Voraussetzungen, Akzeptanzkriterien und Entscheidungen trotzdem erkennbar bleiben. Weniger getrennte Dokumente bedeuten nicht weniger benötigte Nachweise.
Stand: 14. Oktober 2026. Regulatorische Einordnung und Herstellerfunktionen sind getrennt belegt. Beispiele, Testmatrizen und Vorlagen sind eigene Arbeitshilfen; sie werden für den tatsächlichen Einsatzzweck angepasst.
Daniel Herrmann Consulting verbindet die fachliche Bewertung mit der Arbeit am konkreten System. Im Erstgespräch klären wir Ihren Einsatzzweck, vorhandene Nachweise und den nächsten sinnvollen Schritt.
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5b. Speicherdauer-Übersicht & Begründungen
Konsolidierte Übersicht aller Speicherdauern mit Begründung — das Prinzip: minimale Speicherung, klarer Zweck, dokumentierte Grundlage.
DatenkategorieSpeicherdauerBegründung
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6. Cookies, Analyse & Tracking
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6.0 Einwilligungsverwaltung (Cookiebot)
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6.1 Google Analytics 4
Anbieter: Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland (Mutterkonzern: Google LLC, USA). Zweck: Tracking-Tool, das über eine reine Reichweitenmessung hinausgeht. Google nutzt die erhobenen Daten für den Betrieb von GA4 sowie teilweise für eigene Zwecke (insoweit keine reine Auftragsverarbeitung). Daten: pseudonyme Kennungen (Client-ID), IP-Adresse (auf EU-Server gekürzt, siehe unten), Seitenaufrufe, Verweildauer, Scroll-Tiefe, Klick-Events, Geräte- und Browser-Informationen, ungefährer Standort (Land / Region aus IP). Speicherdauer: bis zu 14 Monate auf Event-Ebene, danach automatische Löschung. IP-Kürzung: Die IP-Adresse wird auf einem EU-Server gekürzt, bevor sie in die USA weitergeleitet wird (das „_anonymizeIp“-Pendant in GA4 ist standardmäßig aktiv). Drittlandübermittlung: Verarbeitung auf Servern in den USA. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und das EU-US Data Privacy Framework (Angemessenheitsbeschluss vom 10. Juli 2023). Hinweis: Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass die gewonnene Rechtssicherheit nur vorübergehender Natur sein könnte; die Vorgängerregelungen (Safe Harbor, Privacy Shield) wurden vom EuGH für unwirksam erklärt. Auftragsverarbeitung: AV-Vertrag mit Google Ireland Ltd. geschlossen. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Google, Browser-Opt-out.
6.2 Microsoft Clarity
Anbieter: Microsoft Ireland Operations Ltd., One Microsoft Place, South County Business Park, Leopardstown, Dublin 18, Irland (Mutterkonzern: Microsoft Corporation, USA). Zweck: Sitzungsaufzeichnungen und Heatmaps zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit. Hinweis: Sitzungsaufzeichnungen sind eine besonders intensive Verarbeitungsform — sie können auch bei standardmäßiger Maskierung von Eingabefeldern sensible Inhalte erfassen. Wir haben die strengste Maskierungsstufe („Strict“) für alle Formularfelder konfiguriert. Daten: Mausbewegungen, Klicks, Scroll-Verhalten, Seitenaufrufe, Geräte- und Browser-Informationen, IP-Adresse (gekürzt), Land. Speicherdauer: bis zu 12 Monate ab der letzten erfassten Sitzung. Drittlandübermittlung: Microsoft ist ein US-Konzern, Daten können auf Servern in den USA verarbeitet werden. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und EU-US Data Privacy Framework. Die oben unter GA4 genannten Vorbehalte gelten sinngemäß. Auftragsverarbeitung: Microsoft Online Services DPA geschlossen. Mehr Informationen:Microsoft Datenschutzerklärung.
6.3 Leadfeeder (Dealfront)
Anbieter: Dealfront Germany GmbH (Leadfeeder), Markgrafenstraße 36, 10117 Berlin — europäischer Anbieter. Zweck: B2B-Identifikation von besuchenden Unternehmen anhand kommerziell lizenzierter IP-Adress-Datenbanken (u. a. RIPE, ARIN, öffentliche Unternehmens-IP-Bereiche) zur Information unserer Vertriebsansprache. Ziel ist die Identifikation des Unternehmens, nicht des einzelnen Nutzers. Wichtiger datenschutzrechtlicher Hinweis: IP-Adressen können personenbezogene Daten darstellen, insbesondere wenn sie mit anderen Daten verknüpft werden. Wir behandeln die Verarbeitung daher als DSGVO-relevant. Daten: IP-Adresse, Seitenaufrufe, Zeitstempel, Verweildauer, Referrer. Datenquellen: Dealfront reichert IP-Daten mit öffentlich zugänglichen Unternehmensinformationen und lizenzierten B2B-Datenbanken an. Speicherdauer: bis zu 12 Monate auf Besuchs-Ebene; aggregierte Reports können länger aufbewahrt werden. Drittlandübermittlung: Dealfront verarbeitet primär auf EU-Infrastruktur; Unterauftragsverarbeiter können US-Dienstleister umfassen, abgesichert über EU-Standardvertragsklauseln. Auftragsverarbeitung: AV-Vertrag mit Dealfront Germany GmbH geschlossen. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Dealfront.
6.4 Google Ads (Conversion-Tracking & Remarketing)
Anbieter: Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland (Mutterkonzern: Google LLC, USA). Zweck: Wir setzen Google Ads Conversion-Tracking sowie (sofern aktiviert) Remarketing ein, um den Erfolg von Werbekampagnen zu messen und Besucher mit relevanten Anzeigen anzusprechen. Daten: pseudonyme Click-ID (gclid), Conversion-Event, Conversion-Zeitstempel, Geräte- und Browser-Informationen. Eingesetzte Cookies u. a. „_gcl_au“ (Conversion-Linker) und „test_cookie“ (technisches Prüf-Cookie von doubleclick.net). Speicherdauer: „_gcl_au“ bis zu 90 Tage; Conversion-Logs im Google-Ads-Konto gemäß Google-Aufbewahrungseinstellungen. Drittlandübermittlung: Verarbeitung auf Google-Servern auch in den USA. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und EU-US Data Privacy Framework. Auftragsverarbeitung: AV-Vertrag mit Google Ireland Ltd. geschlossen. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Google, Werbe-Einstellungen anpassen.
6.5 LinkedIn Insight Tag
Anbieter: LinkedIn Ireland Unlimited Company, Wilton Plaza, Wilton Place, Dublin 2, Irland (Mutterkonzern: LinkedIn Corporation, USA). Zweck: Der LinkedIn Insight Tag ermöglicht Kampagnen-Messung, Zielgruppen-Analyse und (sofern aktiviert) Retargeting für LinkedIn-Werbekampagnen. Daten: IP-Adresse (gekürzt), Zeitstempel, Seiten-URL, Geräte-Merkmale, LinkedIn-Mitglieds-ID, sofern der Besucher bei LinkedIn eingeloggt war. Eingesetzte Cookies u. a. „bcookie“, „lidc“, „bscookie“. Speicherdauer: bis zu 6 Monate für direkt-personenbezogene Kennungen; aggregierte Kampagnen-Reports können länger aufbewahrt werden. Drittlandübermittlung: Verarbeitung auf LinkedIn-Servern auch in den USA. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und EU-US Data Privacy Framework. Auftragsverarbeitung: AV-Vertrag mit LinkedIn Ireland Unlimited Company geschlossen. Mehr Informationen:LinkedIn Datenschutzerklärung, LinkedIn-Opt-out.
6.5a Meta-Pixel (Facebook-Pixel)
Anbieter: Meta Platforms Ireland Ltd., Merrion Road, Dublin 4, D04 X2K5, Irland (Mutterkonzern: Meta Platforms, Inc., 1601 Willow Road, Menlo Park, CA 94025, USA). Zweck: Der Meta-Pixel (auch „Facebook-Pixel“) ermöglicht Reichweitenmessung, Conversion-Tracking und (sofern aktiviert) Retargeting für Werbekampagnen auf Facebook und Instagram. So können wir die Wirksamkeit unserer Anzeigen messen und Besuchern relevante Werbung ausspielen. Daten: pseudonyme Kennungen, IP-Adresse, Geräte- und Browser-Informationen, Referrer-URL, ausgelöste Events (z. B. Seitenaufruf). Eingesetzte Cookies u. a. „_fbp“ (First-Party-Cookie zur Wiedererkennung des Browsers) und „_fbc“ (Klick-Kennung aus dem URL-Parameter „fbclid“). War der Besucher zum Zeitpunkt des Besuchs bei Facebook / Instagram eingeloggt, kann Meta den Besuch dem jeweiligen Konto zuordnen. Gemeinsame Verantwortlichkeit: Für die Erhebung und Übermittlung der Daten an Meta besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO zwischen uns und Meta; wir haben hierzu die von Meta bereitgestellte Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit geschlossen. Für die anschließende Weiterverarbeitung der Daten durch Meta zu eigenen Zwecken ist Meta allein verantwortlich. Speicherdauer: „_fbp“ bis zu 90 Tage; auf Event-Ebene gemäß den Aufbewahrungseinstellungen im Meta Events Manager. Drittlandübermittlung: Verarbeitung auf Meta-Servern auch in den USA. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und EU-US Data Privacy Framework (Angemessenheitsbeschluss vom 10. Juli 2023). Die oben unter GA4 genannten Vorbehalte gelten sinngemäß. Rechtsgrundlage: Ihre Einwilligung gemäß § 25 Abs. 1 TTDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Der Pixel wird erst nach Ihrer Einwilligung über unser Cookiebot-Banner geladen. Mehr Informationen:Datenschutzrichtlinie von Meta, Meta Werbe-Einstellungen.
6.6 Google Tag Manager
Anbieter: Google Ireland Limited (siehe 6.1). Zweck: Google Tag Manager (GTM) ist ein Tag-Management-System, das auf dieser Website andere Tracking-Tags (z. B. Google Analytics, Google Ads, LinkedIn Insight Tag) lädt. GTM selbst setzt keine Cookies und erhebt keine personenbezogenen Daten im engeren Sinne; es orchestriert lediglich die nach Einwilligung geladenen Tags. Daten: Technische Request-Daten (IP-Adresse, Zeitstempel, User Agent) werden kurzzeitig vom GTM-Loader-Server bei Google verarbeitet. GTM selbst setzt keinen persistenten Identifier. Drittlandübermittlung: Der GTM-Loader wird auf Google-Infrastruktur betrieben, auch in den USA. Garantien wie unter 6.1. Hinweis: Wir haben GTM so konfiguriert, dass kein Messtag ausgelöst wird, bevor Sie über unser Cookiebot-Banner eingewilligt haben. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Google.
6.7 Cloudflare (CDN & Bot-Management)
Anbieter: Cloudflare, Inc., 101 Townsend Street, San Francisco, CA 94107, USA, mit EU-Vertreter Cloudflare Germany GmbH, Rosental 7, c/o Mindspace, 80331 München. Zweck: Cloudflare wird von unserem Hosting-Anbieter als Content Delivery Network (CDN) und Security-Layer eingesetzt. Das Cookie „__cf_bm“ wird von Cloudflares Bot-Management gesetzt, um in Echtzeit Menschen von automatisiertem Traffic zu unterscheiden und DDoS-Angriffe sowie Content-Scraping abzuwehren. Warum wir das als technisch erforderlich einordnen: Ohne Bot-Mitigation wäre unsere Website angreifbar für Credential-Stuffing, Scraping und DDoS-Angriffe, die Verfügbarkeit, Integrität und die Sicherheit der von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten (z. B. Lead-Magnet-Formulare, Newsletter-Anmeldungen) gefährden würden. Bot-Mitigation ist daher eine technische Sicherheitsmaßnahme im Sinne von Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung). Cloudflare selbst klassifiziert „__cf_bm“ als „strictly necessary“ (<a href="https://developers.cloudflare.com/fundamentals/reference/policies-compliances/cloudflare-cookies/" target="_blank" rel="noopener">Cloudflare Cookie-Dokumentation</a>). Ein Verzicht auf Cloudflare-Bot-Mitigation würde das Sicherheits-Niveau der Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieser Website schwächen. Daten: IP-Adresse, Request-Header, technischer Fingerprint der Anfrage. Kein persistenter, site-übergreifender Identifier. Speicherdauer: Cookie „__cf_bm“ läuft nach maximal 30 Minuten Inaktivität ab. Aggregierte Security-Logs bei Cloudflare werden gemäß deren Standard-Aufbewahrung kurzzeitig vorgehalten. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG (technisch erforderlich für den vom Nutzer gewünschten Dienst) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (überwiegendes berechtigtes Interesse an einer sicheren, verfügbaren Website). Drittlandübermittlung: Cloudflare ist ein US-Konzern; Daten können auf Servern in den USA verarbeitet werden. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und EU-US Data Privacy Framework (Angemessenheitsbeschluss vom 10. Juli 2023). Hinweis: Die Rechtssicherheit des Frameworks kann eingeschränkt sein; vor dem EuG ist ein Nichtigkeitsverfahren anhängig (Rechtssache T-553/23). Auftragsverarbeitung: Im Rahmen des Hosting-Vertrags geschlossen. Mehr Informationen:Cloudflare Datenschutzerklärung.
6.8 Google Search Console
Anbieter: Google Ireland Limited (siehe 6.1). Zweck: Google Search Console (GSC) ermöglicht es uns, das Verhalten unserer Website in den Google-Suchergebnissen zu überwachen — Indexierungs-Status, Such-Anfragen, die zur Seite führen, Klickraten und technische Crawl-Fehler. Cookies / Besucher-Tracking: GSC selbst setzt keine Cookies auf den Besuchern dieser Website und lädt kein clientseitiges Skript. Die Inhaberschaft der Domain ist über ein statisches HTML-Meta-Tag und / oder einen DNS-TXT-Eintrag verifiziert. Daten: Aggregierte Such-Analytics von Google (Suchanfragen, Impressionen, Klicks) — nicht direkt mit einzelnen Besuchern verknüpft. Uns werden die Daten nur in aggregierter Form bereitgestellt. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — berechtigtes Interesse an der Überwachung der Such-Sichtbarkeit. Drittlandübermittlung: Die aggregierten Reports werden auf Google-Infrastruktur (auch USA) erzeugt. Garantien wie unter 6.1. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Google.
6.9 Speicherdauer der Cookies
Session-Cookies werden beim Schließen des Browsers gelöscht. Persistente Cookies haben folgende maximale Laufzeiten: Google Analytics 4 — bis zu 14 Monate (Datenaufbewahrung in den GA4-Einstellungen auf 14 Monate verkürzt); Microsoft Clarity — bis zu 12 Monate; Google Ads („_gcl_au“) — bis zu 90 Tage; Meta-Pixel („_fbp“) — bis zu 90 Tage; LinkedIn („bcookie“) — bis zu 6 Monate; Cloudflare („__cf_bm“) — maximal 30 Minuten Inaktivität; Leadfeeder — in der Regel session-basiert, keine clientseitige Speicherung; CookieConsent (Cookiebot) — bis zu 12 Monate ab Erteilung der Einwilligung.
6.10 Widerruf der Einwilligung
So einfach wie die Erteilung — Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen:
1. Cookie-Einstellungen öffnen: Klicken Sie auf den Link „Cookie-Einstellungen“ im Footer, um das Banner erneut zu öffnen und Ihre Auswahl anzupassen (steuert GA4, Clarity, Google Ads, LinkedIn, Meta-Pixel und Leadfeeder gleichermaßen). 2. Per E-Mail: Senden Sie eine kurze Nachricht an info@daniel-herrmann.io — wir blockieren die entsprechenden Tools für Sie. 3. Pro Tool: Für Google Analytics steht das offizielle Browser-Opt-out zur Verfügung; für Google Ads unter Werbe-Einstellungen anpassen; für LinkedIn unter LinkedIn-Opt-out; für den Meta-Pixel unter Meta Werbe-Einstellungen. Microsoft Clarity und Leadfeeder steuern Sie ausschließlich über unser Cookie-Banner.
Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf auf Grundlage der Einwilligung erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
7. Schriftarten
Diese Website lädt Schriftarten von Google Fonts. Hierbei werden Verbindungsdaten (insbesondere die IP-Adresse) an Google übermittelt. Anbieter: Google Ireland Limited (siehe Abschnitt 6.1). Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — berechtigtes Interesse an einer einheitlichen typografischen Darstellung. Alternativ werden Schriftarten auch in einem lokalen Fallback vorgehalten, sodass das Schriftladen ausfallen kann, ohne das Layout zu brechen.
8. Technische & organisatorische Maßnahmen (TOM)
Zum Schutz Ihrer Daten setzen wir angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO um — u. a.: TLS-Verschlüsselung (HTTPS) für die gesamte Seite, verschlüsselte Datenbankverbindungen, Server-Hosting in der EU (Kinsta / GCP Frankfurt), restriktiver Admin-Zugang über individuelle Accounts mit starken Passwörtern und 2FA, regelmäßige automatische Backups, rollenbasierte Zugriffskontrolle, ein dokumentiertes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO und Datenminimierung auf Anwendungsebene. Wir überprüfen und aktualisieren diese Maßnahmen kontinuierlich.
9. Ihre Rechte als betroffene Person
Ihnen stehen nach der DSGVO folgende Rechte zu:
Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) — Auskunft über die zu Ihrer Person verarbeiteten Daten.
Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) — Korrektur unrichtiger Daten.
Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) — Löschung Ihrer Daten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO).
Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) — Erhalt Ihrer Daten in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format.
Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) — gegen Verarbeitungen auf Basis berechtigter Interessen, insbesondere gegen Direktwerbung. Siehe hervorgehobener Hinweis unten.
Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) — jederzeit mit Wirkung für die Zukunft, siehe Abschnitt 6.10.
Beschwerderecht (Art. 77 DSGVO) — bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere im EU-Mitgliedstaat Ihres Aufenthalts, Arbeitsplatzes oder Ortes des mutmaßlichen Verstoßes. Für unseren Sitz zuständig: Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Fritz-Dobisch-Straße 12, 66111 Saarbrücken.
Anfragen zu diesen Rechten richten Sie bitte an: info@daniel-herrmann.io. Wir antworten innerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel ein Monat).
10. Aktualität dieser Datenschutzerklärung
Stand: 29. Juni 2026. Wir behalten uns vor, diese Erklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht. Die jeweils aktuelle Fassung ist über diese Website abrufbar.
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