GxP-Relevanz bewerten: Welche IT-Systeme müssen Sie validieren?
Die neue Software ist bestellt. Jetzt soll jemand entscheiden, ob sie validiert werden muss. Eine Produktbezeichnung reicht dafür nicht. Sie brauchen eine nachvollziehbare Verbindung zwischen dem tatsächlichen Einsatz, dem betroffenen Prozess und den möglichen Folgen eines Fehlers. Dieses Vorgehen hilft, die erste Entscheidung sauber vorzubereiten.
Von Daniel HerrmannStand 6 Minuten Lesezeit
Die kurze Antwort
Im hier behandelten EU-GMP-Kontext werden Anwendungen validiert, die Teil GMP-regulierter Tätigkeiten sind; die IT-Infrastruktur wird qualifiziert. Entscheidend ist der konkrete Einsatz, nicht der Produktname. Prüfen Sie Prozess, Daten, Qualitätsentscheidungen, Schnittstellen und Fehlerfolgen. Eine dokumentierte Risikobewertung bestimmt den nötigen Umfang der Validierung und der Datenintegritätskontrollen. Halten Sie Einstufung, Begründung und Verantwortliche fest. Diese erste Bewertung ersetzt die Validierung selbst nicht.
Zuerst den Geltungsbereich festlegen
GxP ist ein Sammelbegriff. Eine Einstufung für die Arzneimittelherstellung lässt sich deshalb nicht ungeprüft auf klinische Prüfungen, Vertrieb oder Medizinprodukte übertragen. Dieser Artikel behandelt computergestützte Systeme im EU-GMP-Kontext für Humanarzneimittel. Halten Sie vor der Bewertung fest, welche Tätigkeit, welcher Standort und welche Vorgaben tatsächlich betroffen sind.
Annex 11 erfasst computergestützte Systeme, die als Teil GMP-regulierter Tätigkeiten eingesetzt werden. Dabei unterscheidet er die Validierung der Anwendung von der Qualifizierung der IT-Infrastruktur. Risikomanagement berücksichtigt unter anderem Patientensicherheit, Datenintegrität und Produktqualität.
Die praktische Ausgangsfrage lautet daher: Was tut dieses System in unserem Prozess? Der Kauf einer Standardsoftware beantwortet sie ebenso wenig wie die Bezeichnung Cloud, Office oder ERP. Auch ein System außerhalb des hier betrachteten GMP-Scopes kann anderen Anforderungen unterliegen. Eine negative GMP-Einstufung ist keine allgemeine Freistellung von Pflichten.
Gleiche Software, anderer Einsatz
Beschreiben Sie den vorgesehenen Einsatz in einem Satz mit Tätigkeit, Nutzern und Ergebnis. Ergänzen Sie, welche Verwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist. So bleibt die Bewertung auch dann verständlich, wenn später ein anderer Mitarbeiter das System übernimmt.
Illustrative Beispiele für unterschiedliche Einsatzkontexte
Software
Einsatz A
Einsatz B
Tabellenkalkulation
Planung eines internen Teamessens
Berechnung, die in eine GMP-relevante Qualitätsentscheidung eingeht
Dokumentenplattform
Ablage allgemeiner Präsentationen
Verteilung gültiger Herstellanweisungen
Ticketsystem
Bearbeitung allgemeiner Büroanfragen
Steuerung von Abweichungen mit Qualitätsbewertung und Genehmigung
Die Beispiele sind keine fertigen Einstufungen. Entscheidend bleiben der tatsächliche Ablauf und seine Kontrollen. Fragen Sie besonders bei gemischter Nutzung nach: Sind Bereiche getrennt? Werden Informationen weiterverarbeitet? Wird ein zunächst informeller Export später als Entscheidungsgrundlage verwendet? Ein Etikett wie „nur Hilfstool“ erklärt diese Abhängigkeiten nicht.
Ein Bewertungsblatt mit zehn Feldern
Die folgende Struktur ist eine praktische Arbeitshilfe, kein behördlich vorgeschriebenes Formular. Füllen Sie sie gemeinsam mit dem Prozessverantwortlichen und den fachlich zuständigen Mitarbeitern aus. Verlinken Sie vorhandene Unterlagen, statt dieselben Angaben mehrfach abzuschreiben.
Arbeitsblatt für die erste Systembewertung
Feld
Was Sie festhalten
System und Einsatz
Name, Version oder Dienst, Standort, Nutzer und vorgesehene Verwendung.
Prozess
Unterstützte Tätigkeit, Prozessgrenze und einschlägiger Regelungsbereich.
Daten
Welche Daten entstehen, sich ändern, übertragen oder aufbewahrt werden.
Entscheidungen
Wer Ergebnisse verwendet und welche Qualitätsentscheidung davon abhängt.
Schnittstellen
Quell- und Zielsysteme, manuelle Übertragungen und verantwortliche Stellen.
Fehlerfolgen
Folgen falscher, fehlender, verspäteter oder veränderter Informationen.
Verantwortliche
Prozess- und Systemverantwortung sowie Beteiligung von IT und Qualität.
Begründung
Einstufung mit Fakten, Annahmen, Abgrenzungen und vorhandenen Kontrollen.
Prüfung und Genehmigung
Zuständige Prüfer und Genehmiger gemäß dem eigenen Qualitätssystem.
Folgeschritt
Offene Informationen, notwendige Maßnahmen und Anlass für eine Neubewertung.
Daten bis zur Entscheidung verfolgen
Beginnen Sie nicht mit einer langen Funktionsliste. Wählen Sie einen typischen Datensatz und verfolgen Sie ihn vom Eingang bis zur Verwendung. Wer erfasst ihn? Welche Berechnung verändert ihn? Wo wird er geprüft? Wer entscheidet anhand des Ergebnisses? Zeichnen Sie auch Exporte, E-Mails und manuelle Zwischenschritte ein.
Prüfen Sie anschließend drei unterschiedliche Fehlerbilder: Das Ergebnis ist falsch, das Ergebnis fehlt und das Ergebnis wird unbemerkt verändert. Notieren Sie jeweils, welcher Prozess betroffen wäre und welche bestehende Kontrolle den Fehler tatsächlich erkennen würde. Eine Kontrolle zählt in Ihrer Begründung nur dann, wenn ihre Durchführung und Wirksamkeit nachvollziehbar sind.
Bleibt eine Abhängigkeit ungeklärt, dokumentieren Sie diese offen. Benennen Sie einen Verantwortlichen für die Klärung. Eine unbekannte Schnittstelle wird nicht dadurch unkritisch, dass sie im ersten Gespräch niemand erklären konnte.
Einstufung und Validierung auseinanderhalten
Die Ersteinstufung grenzt ein, welche Nutzung zu bewerten ist und weshalb sie relevant sein kann. Sie belegt noch nicht, dass die Anwendung für diesen Einsatz geeignet ist. Für Systeme im Scope von Annex 11 bestimmt die begründete Risikobewertung den Umfang der Validierung und der Datenintegritätskontrollen; sie ersetzt die Validierung nicht.
Aus einer relevanten Einstufung folgt deshalb ein weiterer Arbeitsauftrag. Klären Sie Anforderungen, vorhandene Lieferantennachweise, benötigte Prüfungen, offene Abweichungen und die betriebliche Verantwortung. Annex 11 behandelt unter anderem ein aktuelles Systeminventar, nachvollziehbare Nutzeranforderungen und bei kritischen Systemen Beschreibungen einschließlich Datenflüssen und Schnittstellen. Welche Nachweise Sie konkret benötigen, ist im jeweiligen Kontext festzulegen.
Ein Zertifikat des Anbieters oder ein erfolgreiches Standardtraining beantwortet nicht automatisch die Fragen zu Ihrer Konfiguration, Ihren Schnittstellen und Ihrem Einsatz. Nutzen Sie vorhandene Unterlagen gezielt, und halten Sie fest, welche Lücken für Ihr System verbleiben.
Eine Entscheidung treffen, die später noch trägt
Eine brauchbare Entscheidung enthält mehr als ein angekreuztes Ja oder Nein. Sie benennt den bewerteten Einsatz, die tragenden Fakten, die Schlussfolgerung und die nächste Maßnahme. Ungeklärte Angaben bekommen einen Bearbeiter; eine noch offene Bewertung darf nicht wie eine abgeschlossene Freigabe aussehen.
Vereinbaren Sie, wer die Begründung fachlich prüft und nach dem eigenen Qualitätssystem genehmigt. IT kennt die technische Umgebung, der Prozessverantwortliche den tatsächlichen Ablauf und die Qualitätsfunktion die einschlägigen Anforderungen. Keine dieser Perspektiven sollte die anderen durch eine pauschale Produktklassifizierung ersetzen.
Prüfen Sie die Einstufung erneut, wenn sich der Einsatz, wichtige Datenflüsse oder die Entscheidungsfunktion ändern. Verknüpfen Sie das mit Ihrem Änderungsverfahren und der vorgesehenen regelmäßigen Bewertung. Die BASG-Inspektionsinformation verdeutlicht, dass auch Inventare, Änderungen und die Aufrechterhaltung des validierten Zustands betrachtet werden.
Mit einem klar begrenzten Arbeitspaket beginnen
Für einen geordneten Einstieg benötigen Sie keine Sammlung ungeprüfter Vorlagen. Stellen Sie eine vorläufige Systemliste, die betroffenen Prozesse und je System einen Ansprechpartner zusammen. Wählen Sie dann die Fälle aus, bei denen Entscheidungen, Nachweise oder Verantwortlichkeiten unklar sind.
Ein abgegrenztes Arbeitspaket kann die Aufnahme des Einsatzes, die Moderation der Bewertung und eine Liste erforderlicher Folgeschritte umfassen. Daniel Herrmann Consulting unterstützt bei dieser Strukturierung und der anschließenden fachlichen Umsetzung. Die Entscheidung und Genehmigung bleiben in Ihrem vereinbarten Verantwortungsmodell. Passende Einstiege finden Sie unter System-Validierung, CSV-Beratung und Nachweise im Griff.
Ist jede Software in einem Pharmaunternehmen GxP-relevant?
Die Branche allein entscheidet die Einstufung nicht. Prüfen Sie den konkreten Einsatz und den einschlägigen Regelungsbereich. Ein allgemeines Verwaltungstool und eine Anwendung für GMP-relevante Qualitätsentscheidungen können unterschiedliche Anforderungen haben.
Kann Standardsoftware validierungsrelevant sein?
Ja. Standardsoftware kann GMP-regulierte Tätigkeiten unterstützen. Bewerten Sie ihre tatsächliche Verwendung, Konfiguration, Daten und Schnittstellen. Der Kauf eines verbreiteten Produkts ersetzt diese Bewertung nicht.
Reicht eine Risikobewertung als Validierungsnachweis?
Nein. Im Scope von Annex 11 begründet die Risikobewertung den Umfang der Validierung und der Datenintegritätskontrollen. Sie ist keine Bestätigung, dass die Anwendung ihre vorgesehenen Anforderungen bereits nachweislich erfüllt.
Wer sollte die Einstufung genehmigen?
Das richtet sich nach Ihrem Qualitätssystem und den festgelegten Verantwortlichkeiten. Beziehen Sie Prozessverantwortliche, Systemverantwortliche, IT und Qualität passend zum System ein. Dokumentieren Sie die fachliche Prüfung und die zuständige Genehmigung.
Wann ist eine Neubewertung notwendig?
Prüfen Sie Auswirkungen bei Änderungen an Einsatz, Funktionen, Datenflüssen oder Entscheidungsgrundlagen. Nutzen Sie außerdem die vorgesehene regelmäßige Bewertung. Eine Einstufung für einen früheren Zweck deckt eine neue Verwendung nicht automatisch ab.
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5b. Speicherdauer-Übersicht & Begründungen
Konsolidierte Übersicht aller Speicherdauern mit Begründung — das Prinzip: minimale Speicherung, klarer Zweck, dokumentierte Grundlage.
DatenkategorieSpeicherdauerBegründung
Server-Logs7 TageAusreichend für technische Fehleranalyse & Sicherheits-Forensik — Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. IP-Anonymisierung greift sofort beim Log-Schluss.
Kontaktanfragen12 MonateB2B-Sales-Zyklen in Pharma laufen typisch 6–9 Monate. 12 Monate deckt Anschluss-Anfragen ohne unnötige Vorhaltung. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. § 257 HGB) greifen erst bei Vertragsabschluss.
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Cookies (inkl. Analyse)30 Min – 14 MonatePro Tool detailliert in 6.9. GA4 ist auf 14 Monate gekappt (GA4-Minimum, kürzer nur über Property-Reset möglich); alle anderen Tools liegen unterhalb oder auf Branchen-Standard.
Cookiebot-Einwilligung12 MonateMaximum-Fenster, das die EDPB für wiederholte Einwilligungs-Abfragen für angemessen hält. Nach 12 Monaten erscheint das Banner erneut.
6. Cookies, Analyse & Tracking
Auf dieser Website kommen Analyse- und Tracking-Werkzeuge zum Einsatz, die über eine reine Reichweitenmessung hinausgehen und Nutzungsprofile erstellen. Dabei werden personenbezogene Daten (insb. IP-Adresse, Geräte- und Browser-Informationen, Verhaltensdaten) verarbeitet und in Drittländer (u. a. USA) übermittelt. Rechtsgrundlage ist Ihre Einwilligung gemäß § 25 Abs. 1 TTDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Die Einwilligung erteilen Sie beim ersten Besuch über unser Cookie-Banner und können sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen — siehe Abschnitt 6.10. Der Widerruf ist so einfach wie die Erteilung der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO); die Rechtmäßigkeit der vor dem Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt.
6.0 Einwilligungsverwaltung (Cookiebot)
Anbieter: Cybot A/S, Havnegade 39, 1058 Kopenhagen, Dänemark (Tochter der Usercentrics-Gruppe) — EU-Anbieter. Zweck: Cookiebot ist die Consent-Management-Plattform (CMP), mit der wir Ihre Einwilligung im Sinne des § 25 TTDSG und Art. 7 DSGVO dokumentieren und Analyse- und Tracking-Tools bis zu Ihrer Zustimmung blockieren. Daten: Cookiebot setzt das Cookie „CookieConsent“ mit Ihrem Zustimmungsstatus (Kategorien, Zeitstempel, anonyme Kennung) sowie ein serverseitiges Consent-Log. Speicherdauer: bis zu 12 Monate ab Erteilung der Einwilligung; danach erneute Abfrage beim nächsten Besuch. Rechtsgrundlage: Die Verarbeitung der Einwilligungsdaten selbst stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche Pflicht zur Dokumentation der Einwilligung). Drittlandübermittlung: primäre Verarbeitung in der EU; Unterauftragsverarbeiter können Dienstleister außerhalb des EWR unter EU-Standardvertragsklauseln umfassen. Auftragsverarbeitung: AV-Vertrag mit Cybot A/S geschlossen. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Cookiebot.
6.1 Google Analytics 4
Anbieter: Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland (Mutterkonzern: Google LLC, USA). Zweck: Tracking-Tool, das über eine reine Reichweitenmessung hinausgeht. Google nutzt die erhobenen Daten für den Betrieb von GA4 sowie teilweise für eigene Zwecke (insoweit keine reine Auftragsverarbeitung). Daten: pseudonyme Kennungen (Client-ID), IP-Adresse (auf EU-Server gekürzt, siehe unten), Seitenaufrufe, Verweildauer, Scroll-Tiefe, Klick-Events, Geräte- und Browser-Informationen, ungefährer Standort (Land / Region aus IP). Speicherdauer: bis zu 14 Monate auf Event-Ebene, danach automatische Löschung. IP-Kürzung: Die IP-Adresse wird auf einem EU-Server gekürzt, bevor sie in die USA weitergeleitet wird (das „_anonymizeIp“-Pendant in GA4 ist standardmäßig aktiv). Drittlandübermittlung: Verarbeitung auf Servern in den USA. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und das EU-US Data Privacy Framework (Angemessenheitsbeschluss vom 10. Juli 2023). Hinweis: Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass die gewonnene Rechtssicherheit nur vorübergehender Natur sein könnte; die Vorgängerregelungen (Safe Harbor, Privacy Shield) wurden vom EuGH für unwirksam erklärt. Auftragsverarbeitung: AV-Vertrag mit Google Ireland Ltd. geschlossen. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Google, Browser-Opt-out.
6.2 Microsoft Clarity
Anbieter: Microsoft Ireland Operations Ltd., One Microsoft Place, South County Business Park, Leopardstown, Dublin 18, Irland (Mutterkonzern: Microsoft Corporation, USA). Zweck: Sitzungsaufzeichnungen und Heatmaps zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit. Hinweis: Sitzungsaufzeichnungen sind eine besonders intensive Verarbeitungsform — sie können auch bei standardmäßiger Maskierung von Eingabefeldern sensible Inhalte erfassen. Wir haben die strengste Maskierungsstufe („Strict“) für alle Formularfelder konfiguriert. Daten: Mausbewegungen, Klicks, Scroll-Verhalten, Seitenaufrufe, Geräte- und Browser-Informationen, IP-Adresse (gekürzt), Land. Speicherdauer: bis zu 12 Monate ab der letzten erfassten Sitzung. Drittlandübermittlung: Microsoft ist ein US-Konzern, Daten können auf Servern in den USA verarbeitet werden. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und EU-US Data Privacy Framework. Die oben unter GA4 genannten Vorbehalte gelten sinngemäß. Auftragsverarbeitung: Microsoft Online Services DPA geschlossen. Mehr Informationen:Microsoft Datenschutzerklärung.
6.3 Leadfeeder (Dealfront)
Anbieter: Dealfront Germany GmbH (Leadfeeder), Markgrafenstraße 36, 10117 Berlin — europäischer Anbieter. Zweck: B2B-Identifikation von besuchenden Unternehmen anhand kommerziell lizenzierter IP-Adress-Datenbanken (u. a. RIPE, ARIN, öffentliche Unternehmens-IP-Bereiche) zur Information unserer Vertriebsansprache. Ziel ist die Identifikation des Unternehmens, nicht des einzelnen Nutzers. Wichtiger datenschutzrechtlicher Hinweis: IP-Adressen können personenbezogene Daten darstellen, insbesondere wenn sie mit anderen Daten verknüpft werden. Wir behandeln die Verarbeitung daher als DSGVO-relevant. Daten: IP-Adresse, Seitenaufrufe, Zeitstempel, Verweildauer, Referrer. Datenquellen: Dealfront reichert IP-Daten mit öffentlich zugänglichen Unternehmensinformationen und lizenzierten B2B-Datenbanken an. Speicherdauer: bis zu 12 Monate auf Besuchs-Ebene; aggregierte Reports können länger aufbewahrt werden. Drittlandübermittlung: Dealfront verarbeitet primär auf EU-Infrastruktur; Unterauftragsverarbeiter können US-Dienstleister umfassen, abgesichert über EU-Standardvertragsklauseln. Auftragsverarbeitung: AV-Vertrag mit Dealfront Germany GmbH geschlossen. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Dealfront.
6.4 Google Ads (Conversion-Tracking & Remarketing)
Anbieter: Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland (Mutterkonzern: Google LLC, USA). Zweck: Wir setzen Google Ads Conversion-Tracking sowie (sofern aktiviert) Remarketing ein, um den Erfolg von Werbekampagnen zu messen und Besucher mit relevanten Anzeigen anzusprechen. Daten: pseudonyme Click-ID (gclid), Conversion-Event, Conversion-Zeitstempel, Geräte- und Browser-Informationen. Eingesetzte Cookies u. a. „_gcl_au“ (Conversion-Linker) und „test_cookie“ (technisches Prüf-Cookie von doubleclick.net). Speicherdauer: „_gcl_au“ bis zu 90 Tage; Conversion-Logs im Google-Ads-Konto gemäß Google-Aufbewahrungseinstellungen. Drittlandübermittlung: Verarbeitung auf Google-Servern auch in den USA. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und EU-US Data Privacy Framework. Auftragsverarbeitung: AV-Vertrag mit Google Ireland Ltd. geschlossen. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Google, Werbe-Einstellungen anpassen.
6.5 LinkedIn Insight Tag
Anbieter: LinkedIn Ireland Unlimited Company, Wilton Plaza, Wilton Place, Dublin 2, Irland (Mutterkonzern: LinkedIn Corporation, USA). Zweck: Der LinkedIn Insight Tag ermöglicht Kampagnen-Messung, Zielgruppen-Analyse und (sofern aktiviert) Retargeting für LinkedIn-Werbekampagnen. Daten: IP-Adresse (gekürzt), Zeitstempel, Seiten-URL, Geräte-Merkmale, LinkedIn-Mitglieds-ID, sofern der Besucher bei LinkedIn eingeloggt war. Eingesetzte Cookies u. a. „bcookie“, „lidc“, „bscookie“. Speicherdauer: bis zu 6 Monate für direkt-personenbezogene Kennungen; aggregierte Kampagnen-Reports können länger aufbewahrt werden. Drittlandübermittlung: Verarbeitung auf LinkedIn-Servern auch in den USA. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und EU-US Data Privacy Framework. Auftragsverarbeitung: AV-Vertrag mit LinkedIn Ireland Unlimited Company geschlossen. Mehr Informationen:LinkedIn Datenschutzerklärung, LinkedIn-Opt-out.
6.5a Meta-Pixel (Facebook-Pixel)
Anbieter: Meta Platforms Ireland Ltd., Merrion Road, Dublin 4, D04 X2K5, Irland (Mutterkonzern: Meta Platforms, Inc., 1601 Willow Road, Menlo Park, CA 94025, USA). Zweck: Der Meta-Pixel (auch „Facebook-Pixel“) ermöglicht Reichweitenmessung, Conversion-Tracking und (sofern aktiviert) Retargeting für Werbekampagnen auf Facebook und Instagram. So können wir die Wirksamkeit unserer Anzeigen messen und Besuchern relevante Werbung ausspielen. Daten: pseudonyme Kennungen, IP-Adresse, Geräte- und Browser-Informationen, Referrer-URL, ausgelöste Events (z. B. Seitenaufruf). Eingesetzte Cookies u. a. „_fbp“ (First-Party-Cookie zur Wiedererkennung des Browsers) und „_fbc“ (Klick-Kennung aus dem URL-Parameter „fbclid“). War der Besucher zum Zeitpunkt des Besuchs bei Facebook / Instagram eingeloggt, kann Meta den Besuch dem jeweiligen Konto zuordnen. Gemeinsame Verantwortlichkeit: Für die Erhebung und Übermittlung der Daten an Meta besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO zwischen uns und Meta; wir haben hierzu die von Meta bereitgestellte Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit geschlossen. Für die anschließende Weiterverarbeitung der Daten durch Meta zu eigenen Zwecken ist Meta allein verantwortlich. Speicherdauer: „_fbp“ bis zu 90 Tage; auf Event-Ebene gemäß den Aufbewahrungseinstellungen im Meta Events Manager. Drittlandübermittlung: Verarbeitung auf Meta-Servern auch in den USA. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und EU-US Data Privacy Framework (Angemessenheitsbeschluss vom 10. Juli 2023). Die oben unter GA4 genannten Vorbehalte gelten sinngemäß. Rechtsgrundlage: Ihre Einwilligung gemäß § 25 Abs. 1 TTDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Der Pixel wird erst nach Ihrer Einwilligung über unser Cookiebot-Banner geladen. Mehr Informationen:Datenschutzrichtlinie von Meta, Meta Werbe-Einstellungen.
6.6 Google Tag Manager
Anbieter: Google Ireland Limited (siehe 6.1). Zweck: Google Tag Manager (GTM) ist ein Tag-Management-System, das auf dieser Website andere Tracking-Tags (z. B. Google Analytics, Google Ads, LinkedIn Insight Tag) lädt. GTM selbst setzt keine Cookies und erhebt keine personenbezogenen Daten im engeren Sinne; es orchestriert lediglich die nach Einwilligung geladenen Tags. Daten: Technische Request-Daten (IP-Adresse, Zeitstempel, User Agent) werden kurzzeitig vom GTM-Loader-Server bei Google verarbeitet. GTM selbst setzt keinen persistenten Identifier. Drittlandübermittlung: Der GTM-Loader wird auf Google-Infrastruktur betrieben, auch in den USA. Garantien wie unter 6.1. Hinweis: Wir haben GTM so konfiguriert, dass kein Messtag ausgelöst wird, bevor Sie über unser Cookiebot-Banner eingewilligt haben. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Google.
6.7 Cloudflare (CDN & Bot-Management)
Anbieter: Cloudflare, Inc., 101 Townsend Street, San Francisco, CA 94107, USA, mit EU-Vertreter Cloudflare Germany GmbH, Rosental 7, c/o Mindspace, 80331 München. Zweck: Cloudflare wird von unserem Hosting-Anbieter als Content Delivery Network (CDN) und Security-Layer eingesetzt. Das Cookie „__cf_bm“ wird von Cloudflares Bot-Management gesetzt, um in Echtzeit Menschen von automatisiertem Traffic zu unterscheiden und DDoS-Angriffe sowie Content-Scraping abzuwehren. Warum wir das als technisch erforderlich einordnen: Ohne Bot-Mitigation wäre unsere Website angreifbar für Credential-Stuffing, Scraping und DDoS-Angriffe, die Verfügbarkeit, Integrität und die Sicherheit der von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten (z. B. Lead-Magnet-Formulare, Newsletter-Anmeldungen) gefährden würden. Bot-Mitigation ist daher eine technische Sicherheitsmaßnahme im Sinne von Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung). Cloudflare selbst klassifiziert „__cf_bm“ als „strictly necessary“ (<a href="https://developers.cloudflare.com/fundamentals/reference/policies-compliances/cloudflare-cookies/" target="_blank" rel="noopener">Cloudflare Cookie-Dokumentation</a>). Ein Verzicht auf Cloudflare-Bot-Mitigation würde das Sicherheits-Niveau der Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieser Website schwächen. Daten: IP-Adresse, Request-Header, technischer Fingerprint der Anfrage. Kein persistenter, site-übergreifender Identifier. Speicherdauer: Cookie „__cf_bm“ läuft nach maximal 30 Minuten Inaktivität ab. Aggregierte Security-Logs bei Cloudflare werden gemäß deren Standard-Aufbewahrung kurzzeitig vorgehalten. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG (technisch erforderlich für den vom Nutzer gewünschten Dienst) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (überwiegendes berechtigtes Interesse an einer sicheren, verfügbaren Website). Drittlandübermittlung: Cloudflare ist ein US-Konzern; Daten können auf Servern in den USA verarbeitet werden. Garantien: EU-Standardvertragsklauseln und EU-US Data Privacy Framework (Angemessenheitsbeschluss vom 10. Juli 2023). Hinweis: Die Rechtssicherheit des Frameworks kann eingeschränkt sein; vor dem EuG ist ein Nichtigkeitsverfahren anhängig (Rechtssache T-553/23). Auftragsverarbeitung: Im Rahmen des Hosting-Vertrags geschlossen. Mehr Informationen:Cloudflare Datenschutzerklärung.
6.8 Google Search Console
Anbieter: Google Ireland Limited (siehe 6.1). Zweck: Google Search Console (GSC) ermöglicht es uns, das Verhalten unserer Website in den Google-Suchergebnissen zu überwachen — Indexierungs-Status, Such-Anfragen, die zur Seite führen, Klickraten und technische Crawl-Fehler. Cookies / Besucher-Tracking: GSC selbst setzt keine Cookies auf den Besuchern dieser Website und lädt kein clientseitiges Skript. Die Inhaberschaft der Domain ist über ein statisches HTML-Meta-Tag und / oder einen DNS-TXT-Eintrag verifiziert. Daten: Aggregierte Such-Analytics von Google (Suchanfragen, Impressionen, Klicks) — nicht direkt mit einzelnen Besuchern verknüpft. Uns werden die Daten nur in aggregierter Form bereitgestellt. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — berechtigtes Interesse an der Überwachung der Such-Sichtbarkeit. Drittlandübermittlung: Die aggregierten Reports werden auf Google-Infrastruktur (auch USA) erzeugt. Garantien wie unter 6.1. Mehr Informationen:Datenschutzerklärung Google.
6.9 Speicherdauer der Cookies
Session-Cookies werden beim Schließen des Browsers gelöscht. Persistente Cookies haben folgende maximale Laufzeiten: Google Analytics 4 — bis zu 14 Monate (Datenaufbewahrung in den GA4-Einstellungen auf 14 Monate verkürzt); Microsoft Clarity — bis zu 12 Monate; Google Ads („_gcl_au“) — bis zu 90 Tage; Meta-Pixel („_fbp“) — bis zu 90 Tage; LinkedIn („bcookie“) — bis zu 6 Monate; Cloudflare („__cf_bm“) — maximal 30 Minuten Inaktivität; Leadfeeder — in der Regel session-basiert, keine clientseitige Speicherung; CookieConsent (Cookiebot) — bis zu 12 Monate ab Erteilung der Einwilligung.
6.10 Widerruf der Einwilligung
So einfach wie die Erteilung — Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen:
1. Cookie-Einstellungen öffnen: Klicken Sie auf den Link „Cookie-Einstellungen“ im Footer, um das Banner erneut zu öffnen und Ihre Auswahl anzupassen (steuert GA4, Clarity, Google Ads, LinkedIn, Meta-Pixel und Leadfeeder gleichermaßen). 2. Per E-Mail: Senden Sie eine kurze Nachricht an info@daniel-herrmann.io — wir blockieren die entsprechenden Tools für Sie. 3. Pro Tool: Für Google Analytics steht das offizielle Browser-Opt-out zur Verfügung; für Google Ads unter Werbe-Einstellungen anpassen; für LinkedIn unter LinkedIn-Opt-out; für den Meta-Pixel unter Meta Werbe-Einstellungen. Microsoft Clarity und Leadfeeder steuern Sie ausschließlich über unser Cookie-Banner.
Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf auf Grundlage der Einwilligung erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
7. Schriftarten
Diese Website lädt Schriftarten von Google Fonts. Hierbei werden Verbindungsdaten (insbesondere die IP-Adresse) an Google übermittelt. Anbieter: Google Ireland Limited (siehe Abschnitt 6.1). Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — berechtigtes Interesse an einer einheitlichen typografischen Darstellung. Alternativ werden Schriftarten auch in einem lokalen Fallback vorgehalten, sodass das Schriftladen ausfallen kann, ohne das Layout zu brechen.
8. Technische & organisatorische Maßnahmen (TOM)
Zum Schutz Ihrer Daten setzen wir angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO um — u. a.: TLS-Verschlüsselung (HTTPS) für die gesamte Seite, verschlüsselte Datenbankverbindungen, Server-Hosting in der EU (Kinsta / GCP Frankfurt), restriktiver Admin-Zugang über individuelle Accounts mit starken Passwörtern und 2FA, regelmäßige automatische Backups, rollenbasierte Zugriffskontrolle, ein dokumentiertes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO und Datenminimierung auf Anwendungsebene. Wir überprüfen und aktualisieren diese Maßnahmen kontinuierlich.
9. Ihre Rechte als betroffene Person
Ihnen stehen nach der DSGVO folgende Rechte zu:
Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) — Auskunft über die zu Ihrer Person verarbeiteten Daten.
Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) — Korrektur unrichtiger Daten.
Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) — Löschung Ihrer Daten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO).
Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) — Erhalt Ihrer Daten in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format.
Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) — gegen Verarbeitungen auf Basis berechtigter Interessen, insbesondere gegen Direktwerbung. Siehe hervorgehobener Hinweis unten.
Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) — jederzeit mit Wirkung für die Zukunft, siehe Abschnitt 6.10.
Beschwerderecht (Art. 77 DSGVO) — bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere im EU-Mitgliedstaat Ihres Aufenthalts, Arbeitsplatzes oder Ortes des mutmaßlichen Verstoßes. Für unseren Sitz zuständig: Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Fritz-Dobisch-Straße 12, 66111 Saarbrücken.
Anfragen zu diesen Rechten richten Sie bitte an: info@daniel-herrmann.io. Wir antworten innerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel ein Monat).
10. Aktualität dieser Datenschutzerklärung
Stand: 29. Juni 2026. Wir behalten uns vor, diese Erklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht. Die jeweils aktuelle Fassung ist über diese Website abrufbar.
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