Regelwerke und Compliance · Praxisleitfaden

Elektronische Signaturen nach Part 11: Zweck, Identität und Record-Bindung

Eine Schaltfläche mit der Aufschrift Freigeben beantwortet noch nicht, welche Erklärung eine Person abgibt und welcher Aufzeichnungsstand damit verbunden wird. Für eine elektronische Signatur im Part-11-Kontext müssen fachlicher Zweck, Identität und technische Umsetzung zusammenpassen. Das gilt auch dann, wenn ein Hersteller Signaturfunktionen anbietet. Dieser Leitfaden trennt die Entscheidung über eine Signatur von der Prüfung ihrer konkreten Kontrollen.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste vorab

Wann ist eine elektronische Bestätigung eine Part-11-Signatur und welche Kontrollen braucht sie?

Prüfen Sie zuerst, ob Part 11 auf den betreffenden Record und die verwendete Signatur anwendbar ist. Eine elektronische Signatur ist nicht allein ein sichtbarer Namenszug: Sie muss einer identifizierten Person zugeordnet sein und dauerhaft mit dem unterzeichneten Record verbunden bleiben. Name, Zeitpunkt und Bedeutung müssen erkennbar sein. Bei nichtbiometrischen Signaturen unterscheidet §11.200 zwischen fortlaufenden kontrollierten Sitzungen und getrennten Signaturvorgängen.

  • Eine Statusänderung kann eine Signatur umsetzen, beweist sie aber nicht allein.
  • Bedeutung und unterzeichneter Datenstand gehören in die Anforderungen.
  • Authentifizierung, Signaturdarstellung und Record-Bindung sind unterschiedliche Kontrollfragen.

1. Bestimmen Sie, welche Erklärung tatsächlich benötigt wird

Beginnen Sie mit dem fachlichen Vorgang: Soll eine Person eine Prüfung bestätigen, Verantwortung übernehmen oder einen bestimmten Stand genehmigen? Klären Sie die einschlägige Aufzeichnungs- und Unterschriftsanforderung. Part 11 macht nicht jede Arbeitshandlung allein aufgrund ihrer elektronischen Ausführung unterschriftspflichtig.

Eine interne Bestätigung kann eine reine Workflowhandlung sein oder als Signatur eingesetzt werden. Entscheidend sind vorgesehene Bedeutung, tatsächliche Verwendung und Kontrollen. Weder der Buttontext noch die Werbeaussage einer Plattform genügt als Klassifizierung. Beschreiben Sie im Verfahren, welche Erklärung mit der Handlung abgegeben wird.

Quellen: [1] [2]

2. Unterscheiden Sie Klick, Signatur und sichtbare Darstellung

Die folgenden drei Fälle sind eigene illustrative Sollsituationen. Es wird keine tatsächlich geprüfte Software beschrieben. Die Ausgangsannahme für Fall B und C ist ein anwendbarer Part-11-Kontext mit vorgesehener elektronischer Unterschrift.

Eigene Entscheidungsmatrix für elektronische Bestätigungen
SituationWas die Handlung belegtWas noch zu klären ist
A: Mitarbeiter setzt eine Aufgabe auf bearbeitet; keine Unterschrift vorgesehenEin zugeordneter Statuswechsel kann den Arbeitsfortschritt dokumentieren.Record-Anforderungen und Historie prüfen; keine Signatur allein aus dem Statusnamen ableiten.
B: Prüfer bestätigt die Prüfung der Record-Version 3 mit festgelegter BedeutungSoll eine persönliche elektronische Signatur für genau diesen Stand sein.Identität, Authentifizierung, Zeitpunkt, Bedeutung, Bindung und spätere Darstellung nachweisen.
C: PDF zeigt einen eingefügten Namenszug unter Version 3Zunächst nur eine sichtbare Darstellung im Dokument.Ohne weitere Belege keine belastbare Aussage über Signaturidentität oder sichere Verbindung zum Record.

Quellen: [1]

3. Identität und Befugnis vor der Nutzung klären

§11.100 verlangt die Einzigartigkeit der elektronischen Signatur für eine Person und die Verifikation ihrer Identität vor Zuweisung beziehungsweise Anerkennung. Die Signatur darf nicht einer anderen Person wieder zugewiesen oder von ihr wiederverwendet werden. Organisatorische Verantwortung und technische Kontenverwaltung müssen zusammenpassen.

Prüfen Sie zusätzlich die Berechtigung für den konkreten Vorgang. Ein korrekt identifizierter Mitarbeiter ist nicht automatisch zur fachlichen Genehmigung jeder Aufzeichnung befugt. Halten Sie im eigenen Rollenmodell fest, wer welche Bedeutung auf welchem Record erklären darf und wie Entzug oder Vertretung organisiert werden. Gemeinsame Signaturkonten wären mit der persönlichen Zuordnung nicht vereinbar.

Quellen: [1]

4. Die Sitzungsregel gilt gezielt für nichtbiometrische Signaturen

§11.200 unterscheidet nichtbiometrische und biometrische Signaturen. Nichtbiometrische Signaturen müssen mindestens zwei unterschiedliche Identifikationskomponenten verwenden. Bei einer Reihe von Signaturen innerhalb einer einzigen fortlaufenden kontrollierten Sitzung sind bei der ersten Signatur alle Komponenten erforderlich; bei folgenden Signaturen mindestens eine Komponente, die nur vom tatsächlichen Inhaber verwendet werden kann.

Bei Signaturen außerhalb einer solchen fortlaufenden kontrollierten Sitzung sind jeweils alle Komponenten einzusetzen. Daraus folgt kein pauschaler Zwang, bei jedem bearbeiteten Feld erneut zwei Komponenten einzugeben. Ebenso darf eine lange geöffnete Browserseite nicht ohne Prüfung als kontrollierte Sitzung gelten. Beschreiben und prüfen Sie Start, Fortbestand und Ende der Sitzung passend zur Implementierung.

Quellen: [1]

5. Darstellung und Verbindung zum Record getrennt prüfen

§11.50 nennt den ausgeschriebenen Namen des Unterzeichners, Datum und Uhrzeit sowie die Bedeutung der Signatur. Diese Angaben unterliegen den einschlägigen Recordkontrollen und müssen in menschenlesbaren Formen enthalten sein, etwa Anzeige oder Ausdruck. Ein Symbol mit grünem Haken beantwortet diese Fragen allein nicht.

§11.70 verlangt die Verbindung zwischen Signatur und elektronischem Record so, dass sie nicht durch gewöhnliche Mittel ausgeschnitten, kopiert oder übertragen werden kann, um einen anderen Record zu verfälschen. Prüfen Sie deshalb, welcher Stand unterzeichnet wurde und wie nachträgliche Änderungen sowie Ausgaben diesen Zusammenhang erkennen lassen. Eine Signaturgrafik ist kein Ersatz für den Verknüpfungsnachweis.

Quellen: [1]

6. Prüfen Sie einen vollständigen Signaturfall statt nur den Login

Illustratives Beispiel: Record R-17, Version 3, enthält einen genehmigten Sollwert von 12,0. Der Prüfer erklärt ausdrücklich Prüfung abgeschlossen für diesen Stand. Später entsteht Version 4 mit dem Wert 12,5. Diese frei gewählten Zahlen sind keine Produktspezifikation. Die eigene Sollanforderung lautet, dass die frühere Erklärung nicht stillschweigend als Prüfung der neuen Version erscheint.

Der Zahlenunterschied beträgt 0,5. Er begründet für sich weder Kritikalität noch eine neue regulatorische Unterschriftspflicht. Die Bedeutung liegt im geänderten Gegenstand der Erklärung. Welche erneute Bewertung oder Signatur erforderlich ist, folgt aus Ihrem Prozess und den einschlägigen Anforderungen.

Illustrativer Solltest für Record R-17
PrüfschrittErwartete AussageFehlerfall und Reaktion
Version 3 mit 12,0 signierenPerson, Zeitpunkt, Bedeutung und Version 3 eindeutig verbunden.Nur Benutzername sichtbar: fehlende übrige Signaturangaben klären.
Version 4 mit 12,5 erzeugenÄnderung bleibt nachvollziehbar; Erklärung zu Version 3 wird nicht stillschweigend auf Version 4 übertragen.Unveränderter Freigabehinweis suggeriert Prüfung des neuen Werts: Prozess und Darstellung korrigieren.
Menschenlesbare Ausgabe von Version 3 erstellenErforderliche Signaturangaben und Record-Zuordnung bleiben erkennbar.Namenszug ohne Bedeutung oder Zeitpunkt: Ausgabeanforderung nicht erfüllt.
Signaturdarstellung auf fremden Record übertragen wollenGewöhnliches Kopieren erzeugt keine gültige Signaturbindung für den fremden Record.Bild lässt sich kopieren: daraus keine gültige elektronische Signatur des Zielrecords ableiten; Bindung separat beurteilen.

Quellen: [1]

7. Zertifizierung und Betriebskontrollen nicht übersehen

§11.100(c) behandelt die Zertifizierung gegenüber der FDA, dass die verwendeten elektronischen Signaturen als rechtlich bindendes Äquivalent traditioneller handschriftlicher Unterschriften beabsichtigt sind. Der aktuelle Text erlaubt die elektronisch oder auf Papier übermittelte traditionelle handschriftlich unterzeichnete Zertifizierung. Die aktuelle FDA-Information zu ESG Next Gen beschreibt hierfür ihren konkreten Ablauf; alte Papier-only-Anleitungen sind nicht verlässlich zu verallgemeinern.

§11.300 ergänzt Kontrollen für Identifikationscodes und Passwörter, etwa eindeutige Kombinationen, regelmäßige Überprüfung beziehungsweise Revision, Umgang mit Verlust und Vorkehrungen gegen unbefugte Verwendung. Der Text gibt keine universelle Zahl von Tagen für einen Passwortwechsel vor. Produktzertifikate oder andere Signaturregime ersetzen die Bewertung dieser konkreten Part-11-Anforderungen nicht.

Quellen: [1] [3]

8. Legen Sie den Signaturprozess mit Fachbereich und IT fest

In einem KMU sollte zuerst der fachliche Entscheider die Bedeutung und den zu unterzeichnenden Stand definieren. IT beschreibt Identitätsverwaltung, Sitzung und Datenverbindung. Die zuständige Qualitätsfunktion hilft, die einschlägigen Anforderungen in prüfbare Kriterien zu übersetzen. Die genaue Genehmigungsorganisation muss zu Ihren Verantwortlichkeiten passen.

Bewerten Sie spätere Änderungen an Rollen, Authentifizierung, Export oder Recordmodell gezielt. Ein erfolgreicher Anmeldetest allein sagt wenig darüber aus, ob nach einem Update die Signatur weiterhin dem richtigen Stand zugeordnet und korrekt ausgegeben wird.

  • Record-Scope und fachlichen Unterschriftszweck festlegen.
  • Persönliche Identität und konkrete Befugnis nachweisen.
  • Nichtbiometrische Sitzungs- und Komponentenregel passend umsetzen.
  • Name, Zeitpunkt und Bedeutung in Anzeige und relevanter Ausgabe prüfen.
  • Bindung zum richtigen Record-Stand einschließlich Änderungen prüfen.
  • Zertifizierung und laufende Zugangskontrollen angemessen organisieren.
  • Änderungen an Signaturwegen und Ausgaben nachvollziehbar bewerten.

Quellen: [1]

Häufige Fragen zu Elektronische Signaturen

Ist jeder Klick auf Freigeben bereits eine Part-11-Signatur?

Nein. Der Klick kann eine Signatur umsetzen, wenn er mit der vorgesehenen persönlichen Erklärung und den erforderlichen Kontrollen verbunden ist. Ein reiner Workflowstatus beweist das nicht. Bestimmen Sie zuerst Zweck, Record und Signaturbedeutung, danach die technische Umsetzung.

Quellen: [1]

Ist ein Statuswechsel grundsätzlich ungeeignet als Signatur?

Auch das wäre zu pauschal. Eine Anwendung kann einen Statuswechsel mit einem angemessenen Signaturvorgang verknüpfen. Entscheidend sind unter anderem Identität, erforderliche Authentifizierung, Bedeutung, Zeitpunkt und Verbindung zum unterzeichneten Record. Das Statusfeld allein ist kein vollständiger Nachweis.

Quellen: [1]

Brauchen wir für jede Signatur zwei neue Eingaben?

§11.200 unterscheidet bei nichtbiometrischen Signaturen die erste und weitere Signaturen in einer fortlaufenden kontrollierten Sitzung von getrennten Vorgängen. Diese Unterscheidung muss Ihre Implementierung abbilden. Eine pauschale Zwei-Eingaben-Regel pro Feld entspricht dieser differenzierten Vorschrift nicht.

Quellen: [1]

Gilt dieselbe Komponentenregel für biometrische Signaturen?

Die in §11.200(a) beschriebene Komponenten- und Sitzungsregel betrifft nichtbiometrische Signaturen. Biometrische Signaturen werden in Absatz (b) gesondert behandelt. Eine Bewertung muss deshalb das tatsächlich verwendete Verfahren benennen, statt Anforderungen unterschiedlicher Verfahren unbesehen zu vermischen.

Quellen: [1]

Genügt ein Name mit Zeitstempel im PDF?

Nicht allein. §11.50 nennt auch die Bedeutung der Signatur; zusätzlich ist die Verbindung zum Record nach §11.70 zu betrachten. Prüfen Sie den vollständigen Signaturprozess und die Ausgabe. Ein hübsch dargestellter Namenszug belegt weder Identitätsprüfung noch eine angemessene Record-Bindung.

Quellen: [1]

Muss jede nachträgliche Änderung automatisch neu signiert werden?

Der bisher unterzeichnete Stand darf nicht irreführend als Erklärung über einen anderen Stand erscheinen. Ob und durch wen eine erneute Signatur erforderlich ist, folgt aus Zweck, Änderung und einschlägiger Aufzeichnungsanforderung. Legen Sie diese Entscheidung im Verfahren fest und prüfen Sie das Systemverhalten.

Quellen: [1] [2]

Ist eine bestimmte europäische Signaturstufe automatisch Part-11-konform?

Eine Bezeichnung aus einem anderen Signaturregime beantwortet die einzelnen Part-11-Fragen nicht automatisch. Prüfen Sie die tatsächliche Abdeckung von Identität, Bedeutung, Zeitpunkt, Record-Bindung und Betriebskontrollen. Dieser Artikel trifft keine eigenständige rechtliche Bewertung europäischer Signaturstufen.

Quellen: [1]

Müssen wir die FDA-Zertifizierung immer als Papierbrief senden?

Der aktuelle §11.100(c) erlaubt die elektronische oder papiergebundene Übermittlung der traditionellen handschriftlich unterzeichneten Zertifizierung. Die FDA erläutert für ESG Next Gen einen eigenen digitalen Ablauf. Prüfen Sie den für Ihren Vorgang passenden aktuellen Übermittlungsweg; eine alte Papier-only-Anleitung ist kein allgemeiner Maßstab.

Quellen: [1] [3]

Schreibt Part 11 einen Passwortwechsel alle 90 Tage vor?

§11.300 verlangt einschlägige Kontrollen einschließlich regelmäßiger Überprüfung beziehungsweise Revision, nennt aber keine solche universelle Tageszahl. Definieren Sie angemessene Maßnahmen für das konkrete Identifikations- und Passwortverfahren. Dabei sind Verlust, unbefugte Nutzung und gegebenenfalls Tokenkontrollen mitzudenken.

Quellen: [1]

Kann ein Softwareanbieter die gesamte Signaturverantwortung übernehmen?

Er kann geeignete Funktionen und Nachweise liefern. Ihre Organisation muss jedoch unter anderem Personenidentität, Befugnisse, vorgesehenen Signaturzweck und tatsächliche Verwendung beherrschen. Prüfen Sie Lieferbelege nach ihrer konkreten Abdeckung und ergänzen Sie die nicht abgedeckten organisatorischen oder projektspezifischen Teile.

Quellen: [1]

Quellen & fachlicher Stand

Quellenstand 6. Oktober 2026: 21 CFR Part 11 in der eCFR-Anzeige bis 2. Oktober 2026 und FDA Scope and Application 2003. Die FDA-Webseite zur Guidance ist auf September datiert, das PDF auf August 2003. Die aktuelle ESG-Next-Gen-Information erläutert ihren eigenen Übermittlungsprozess; daraus folgt keine universelle Portalpflicht. Eigene Fälle sind ausdrücklich illustrativ.

  1. 21 CFR Part 11 — Electronic Records; Electronic Signaturese CFR: Title 21 konsolidiert bis02.10.2026; Title 21 zuletzt geändert30.09.2026. Anzeige ist keine Behauptung einer Part-11-Änderung an diesem Tag. Fundstellen: §11.1(a)–(e) und sektorspezifische Ausnahmen(f)–(p); §11.2; §11.3(b)(4),(5),(6),(7),(9); §11.10(a)–(k); §11.30; §§11.50,11.70,11.100,11.200,11.300
  2. FDA: Part 11 — Scope and Application, Original-PDFOriginaldeckblatt August 2003, Pharmaceutical CGMPs; Contains Nonbinding Recommendations. Aktuell über FDA als Final gelistet. Fundstellen: I.Introduction, gedruckte S.1–2; III.A, S.4; III.B.1–2, S.5–6; III.C.1–5, S.6–8
  3. FDA: Letters of Non-Repudiation Agreement — ESG Next GenAktuelle ESGNext Gen-Seite, Abruf06.10.2026; kein eigenständiger Normtext. Fundstellen: Individual vs.Company-Wide Letters; Physical Letters Are No Longer Required; Letter Review Requirements; Samples

Zuletzt fachlich geprüft am 07.10.2026.

Daniel Herrmann, Daniel Herrmann Consulting

Daniel Herrmann Consulting

Anwendbarkeit und Nachweise gezielt bearbeiten

Daniel Herrmann Consulting unterstützt Sie bei der Einordnung Ihres konkreten Prozesses und der passenden Nachweisarbeit. Umfang und Verantwortlichkeiten werden am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet.

Ihr Vorhaben besprechenEinblicke in unsere Projektarbeit →