Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste vorab
Was ändert der Annex-11-Entwurf 2025 gegenüber der Fassung 2011?
Am 6. Oktober 2026 führt EudraLex Annex 11 weiterhin in der Revision Januar 2011. Der Text von 2025 ist ein Konsultationsentwurf. Er beschreibt unter anderem Anforderungen, Lieferantensteuerung, Sicherheit und Lebenszykluskontrollen ausführlicher. Sinnvoll ist eine versionsbezogene Bestandsaufnahme: heutige Lücken bearbeiten, Entwurfsvorschläge getrennt bewerten und Änderungen nach konkretem Nutzen und Risiko planen.
- Die Fassung 2011 bleibt der aktuell gelistete Bezugspunkt.
- Ein Entwurfsdelta ist nicht automatisch eine heutige Compliance-Lücke.
- Technischer Lieferantennachweis und Eignung des eigenen Prozesses bleiben getrennt.
- Neue Kapitelüberschriften ersetzen keine Prüfung tatsächlich wirksamer Kontrollen.
1. Geltende Fassung, Entwurf und Arbeitsplan unterscheiden
Die Konsultation zum überarbeiteten Annex 11 lief gemeinsam mit Kapitel 4 und Annex 22 vom 7. Juli bis 7. Oktober 2025. Der Entwurf ist in der offiziellen Konsultationssammlung verfügbar. Die geltende Leitlinienübersicht führt für Humanarzneimittel weiterhin die Revision Januar 2011, deren Anwendungsbeginn der 30. Juni 2011 war.
Im EMA-Arbeitsplan 2026–2028 steht Q4 2026 als Ziel für einen finalen Text an die Kommission. Die Planung bestätigt keinen bereits verabschiedeten neuen Annex und keine zusätzliche Übergangsfrist. In einer Gap-Bewertung sollten die verwendete Fassung, das Prüfdatum und der Status jeder vermeintlich neuen Anforderung deshalb ausdrücklich stehen.
2. Ausgewählte Veränderungen richtig lesen
Der Entwurf ordnet viele Themen detaillierter und ergänzt ausdrückliche Bezüge etwa zu PQS und Sicherheitsmanagement. Dennoch beginnt der Lebenszyklusgedanke nicht erst mit dieser Revision. Risikomanagement, nachvollziehbare Anforderungen, Lieferantenbewertung, Änderungen, Zugriffe und regelmäßige Bewertung gehören bereits zur Fassung 2011.
Die folgende Matrix zeigt ausgewählte Anker. Sie ist kein vollständiger Wortlautvergleich und keine verbindliche Checkliste sämtlicher Pflichten. Für einen konkreten Befund zählt die tatsächliche Kontrolle, nicht allein die Frage, ob ein Dokument schon den neuen Kapitelaufbau verwendet.
| Thema | Fassung 2011 | Entwurf 2025 | Prüffrage im Betrieb |
|---|---|---|---|
| Anforderungen | §4.4: Lebenszyklusbezug | §6: Anforderungen und Konfiguration ausführlicher | Passen Soll und Belege zum heutigen Stand? |
| Lieferanten | §3: Verantwortlichkeiten und Bewertung | §7: Steuerung und verfügbare Nachweise detaillierter | Welche Leistung und Evidenz sind tatsächlich vereinbart? |
| Zugriff und Sicherheit | §12: Security | §11 und §15: Zugriff sowie Sicherheitsmanagement | Sind relevante Zugriffe, Risiken und Wiederanlauf beherrscht? |
| Regelmäßige Bewertung | §11: Periodic Evaluation | §14: Review mit risikobezogener Frequenz | Führen Erkenntnisse zu begründeten Entscheidungen? |
3. Anforderungen an die heutige Nutzung zurückbinden
Eine alte URS kann noch gültige Anforderungen enthalten. Problematisch wird es, wenn Erweiterungen, Schnittstellen oder abweichende Betriebsweisen in keinem kontrollierten Soll erscheinen. Beginnen Sie bei den Entscheidungen, die das System unterstützt: Welche Eingabe wird übernommen, welcher Status verändert sich und welcher Nachweis wird später benötigt?
Der Entwurf beschreibt Anforderungen unabhängig von SaaS-Betrieb oder Entwicklungsmodell und verbindet sie mit Gestaltung und Prüfnachweisen. Auch eine Lieferanten-URS braucht Bewertung für den konkreten Einsatz. Eine praktikable Vorbereitung ist eine kleine Zuordnung je kritischer Funktion: aktuelle Anforderung, Konfigurationsstand, passender Test und bekannte Einschränkung. Fehlende Zuordnung und nachgewiesener Funktionsfehler sind dabei unterschiedliche Befunde.
4. Lieferantenbelege auf ihre tatsächliche Reichweite prüfen
Cloudbetrieb ändert die Verteilung von Aufgaben, nicht die Notwendigkeit einer nachvollziehbaren Zuständigkeit. Schon die Fassung 2011 verlangt geeignete Vereinbarungen und eine risikobezogene Lieferantenbetrachtung. Der Entwurf macht Steuerung, Leistungsüberwachung und Zugang zu erklärbaren Unterlagen ausführlicher sichtbar.
Fordern Sie deshalb nicht pauschal das gesamte Entwicklungsarchiv oder stets ein Vor-Ort-Audit. Klären Sie zunächst, welche Leistungen kritisch sind, welche Versionen die Unterlagen betreffen und welche Fragen offenbleiben. Ein geeigneter Herstellerbeleg kann eine konkrete Anforderung stützen. Er bestätigt nicht automatisch kundenspezifische Rollen, Schnittstellen oder Prozessentscheidungen, die außerhalb seines geprüften Umfangs liegen.
5. MFA und Sicherheitsmanagement nicht aus dem Kontext lösen
Der Entwurf nennt MFA für die Fernauthentifizierung an kritischen Systemen von außerhalb kontrollierter Bereiche. Daraus sollte kein Satz werden, Annex 11 verlange heute ausnahmslos MFA an jedem Arbeitsplatz. Ebenso wenig bedeutet der Entwurfsstatus, bekannte aktuelle Sicherheitsrisiken bis zur Revision unbearbeitet zu lassen.
Prüfen Sie für Ihren Einsatz Identitäten, privilegierte Zugriffe, tatsächliche Angriffswege, verfügbare Unterstützung und Wiederherstellung. Ein Sicherheitszertifikat ist dabei ein möglicher Beleg mit definiertem Scope. Es beantwortet nicht automatisch, ob ein ausgeschiedener Benutzer im eigenen Mandanten noch eine qualitätsrelevante Freigabe auslösen kann. Genau diese Verbindung zwischen technischer Kontrolle und Prozessfolge macht eine Bewertung nützlich.
6. Eigener Arbeitsfall: eine Änderung mit vier verschiedenen Entscheidungen
Illustratives Beispiel, kein Kundenprojekt: Ein elektronisches Dokumentensystem hat zwölf festgelegte Anforderungen. Acht sind anhand passender aktueller Belege nachvollziehbar erfüllt. Zwei betreffen inzwischen ergänzte Rollen, eine den getesteten Wiederanlauf und eine eine bisher nur im Entwurf ausdrücklich betrachtete Zugriffskonstellation. Das Team zählt somit vier offene Bewertungspositionen, nicht automatisch vier heutige Verstöße.
Die zwei Rollenthemen und der Wiederanlauf werden gegen heutige Nutzung und geltenden Rahmen bewertet. Die vierte Position erhält einen eigenen Status Entwurfsvorschlag. Wenn ein konkretes Sicherheitsrisiko besteht, kann eine Maßnahme trotzdem heute notwendig oder sinnvoll sein; diese Begründung muss dann aus dem Risiko folgen. Eine Prozentzahl allein würde diese Unterscheidung verschleiern.
Nach Bearbeitung der beiden Rollenpositionen sind zehn von zwölf Bewertungspositionen geschlossen. Die Quote 83,3 Prozent ist lediglich ein Arbeitsstand. Solange der benötigte Wiederanlauf ungeklärt ist, sagt sie nichts über die Vertretbarkeit des Betriebs. Das Team dokumentiert deshalb Entscheidung und Befund je Position.
| Positionen | Anlass | Benötigter Nachweis | Entscheidung |
|---|---|---|---|
| 8 bestehende Anforderungen | Belege passen zum aktuellen Einsatz | Bezug und Gültigkeit dokumentieren | Weiter nutzbar |
| 2 Rollenanforderungen | Prozess und Rollen geändert | Berechtigungs- und Negativprüfung | Heute aufklären |
| 1 Wiederanlaufanforderung | Bisheriger Beleg nicht passend | Repräsentativer Wiederherstellungsnachweis | Heute risikobezogen klären |
| 1 Entwurfsposition | Künftiger Vorschlag mit Bezug zum Einsatz | Ist-Kontrolle und Risiko bewerten | Getrennte Vorbereitung, kein fiktiver Fristverstoß |
7. Maßnahmen in den Lebenszyklus übernehmen
Eine Vergleichstabelle ist erst dann hilfreich, wenn Entscheidungen umgesetzt werden. Ordnen Sie jeder Änderung einen Verantwortlichen, betroffene Anforderungen, erforderliche Nachweise und einen Abschlussentscheid zu. Der Prüfbedarf kann auch unveränderte verbundene Funktionen betreffen, wenn die Änderung deren Verhalten beeinflusst. Umgekehrt können passende bestehende Belege begründet gültig bleiben.
Die regelmäßige Bewertung sollte diese Informationen zusammenführen: Änderungen, relevante Vorfälle, Lieferantenlage, Sicherheitsfragen und fortbestehende Eignung. Der Entwurf spricht eine risikobezogene Reviewfrequenz ausdrücklich an. Er liefert keinen universellen jährlichen Rhythmus, der die Betrachtung Ihres Systems und seiner tatsächlichen Veränderungen ersetzt.
8. Eine kompakte Vorbereitung für QA und IT
Beginnen Sie mit einem wichtigen Ablauf und seinen vorhandenen Unterlagen. Dadurch wird sichtbar, ob das Problem im Regelwerksverständnis, in fehlender Dokumentation oder in einer unwirksamen Kontrolle liegt. Ein kleines Team braucht dafür klare Mitwirkung des Prozesseigners und Zugriff auf relevante IT- und Lieferanteninformationen.
Die folgende eigene Checkliste verhindert, dass das gesamte Framework vorschnell nach einem Entwurf umbenannt wird. Sie kann zugleich vorhandene Verbesserungen bündeln, die unabhängig von der späteren Textfassung nützlich bleiben.
- Aktuelle Fassung und Entwurf eindeutig kennzeichnen.
- GMP-relevanten Einsatz und betroffene Entscheidungen abgrenzen.
- Bestehende Kontrollen mit konkreten Belegen bewerten.
- Heutige Lücke, künftigen Vorschlag und freiwillige Verbesserung unterscheiden.
- Lieferantenbelege auf Version und tatsächlichen Umfang prüfen.
- Prüftiefe aus der Auswirkung ableiten und begründen.
- Entscheidung, Verantwortlichen und Abschlussnachweis festhalten.
- Veröffentlichung und Anwendungsdatum einer endgültigen Revision erneut prüfen.
Häufige Fragen zu Annex 11 Entwurf
Müssen wir unsere Dokumente schon auf den Annex-11-Entwurf umstellen?
Eine pauschale Umstellung allein wegen des Entwurfs ist nicht begründet. Verwenden Sie den tatsächlich geltenden Bezug und bewerten Sie relevante neue Vorschläge separat. Unterlagen sollten zunächst Ihre aktuelle Nutzung korrekt beschreiben; ein neuer Kapitelname verbessert keinen fehlenden Nachweis.
Wann tritt der neue Annex 11 in Kraft?
Sind alle zusätzlichen Entwurfsabschnitte neue Pflichten?
Nein. Viele Themen sind bereits in der Fassung 2011 angelegt und werden im Entwurf deutlicher strukturiert oder ausgeführt. Bewerten Sie Inhalt und tatsächliche Kontrolle. Ein vollständiger Änderungsvergleich braucht einen versionsbezogenen Abgleich, nicht nur einen Vergleich der Überschriften.
Verlangt Annex 11 heute überall MFA?
Die hier betrachtete ausdrückliche MFA-Passage stammt aus dem Entwurf und ist auf bestimmte Fernzugriffe kritischer Systeme bezogen. Das ist keine heutige Universalpflicht. Unabhängig davon muss die Eignung bestehender Zugangskontrollen anhand des konkreten Einsatzes und Risikos beurteilt werden.
Kann eine Lieferanten-URS unsere eigene Anforderungsbeschreibung ersetzen?
Sie kann geeignete Inhalte liefern, muss aber zum vorgesehenen Einsatz und Systemstand passen. Eigene Rollen, Schnittstellen und Entscheidungen dürfen nicht unbemerkt fehlen. Prüfen und übernehmen Sie passende Anforderungen kontrolliert, statt das Lieferantendokument allein wegen seines Titels als vollständig anzusehen.
Brauchen wir für jeden Softwarelieferanten ein Audit vor Ort?
Eine solche allgemeine Regel ergibt sich hier nicht. Art und Tiefe der Bewertung folgen Kritikalität, Tätigkeit und verfügbarer Evidenz. Der Entwurf unterscheidet Audit und gründliche Bewertung. Offene kritische Fragen müssen dennoch geklärt werden; ein Zertifikat ist kein universeller Ersatz.
Ist eine neue Sicherheitsfunktion immer vollständig zu revalidieren?
Der Umfang folgt der dokumentierten Auswirkung. Neben der neuen Funktion können abhängige Abläufe betroffen sein. Geeignete vorhandene Belege dürfen berücksichtigt werden. Begründen Sie konkret, welche Prüfung die relevante Unsicherheit auflöst, statt Vollretest oder Verzicht pauschal vorzugeben.
Belegt eine hohe Erfüllungsquote die Betriebsfähigkeit?
Nicht allein. Im eigenen Beispiel sind zehn von zwölf Positionen geschlossen, während der Wiederanlauf noch ungeklärt bleibt. Die Bedeutung einer offenen Position kann größer sein als die vieler geschlossener Punkte. Bewerten Sie Fehlerfolge und Kontrolle neben jeder Fortschrittszahl.
Muss der Periodic Review zwingend jedes Jahr stattfinden?
Die hier geprüften Fassungen liefern keine allgemeine Jahresfrist für jedes System. Umfang und Frequenz müssen zum Risiko und Betrieb passen. Relevante Änderungen oder Vorfälle können eine Bewertung außerhalb eines geplanten Rhythmus auslösen; ein starrer Kalender ersetzt diese Entscheidung nicht.
Wie bleibt der Entwurfsvergleich nach einer finalen Veröffentlichung aktuell?
Bewahren Sie die verglichenen Versionen und Entscheidungen auf. Nach Veröffentlichung vergleichen Sie den finalen Wortlaut, das bestätigte Anwendungsdatum und vorhandene Maßnahmen erneut. Entwurfsannahmen werden dann bestätigt, angepasst oder verworfen; eine automatisch unveränderte Übernahme wäre nicht nachvollziehbar.
Quellen & fachlicher Stand
Quellenstand: 6. Oktober 2026. Geltende Leitlinienfassungen und Konsultationsentwürfe sind getrennt gekennzeichnet. Das Zahlenbeispiel ist eine eigene Arbeitshilfe und kein durchgeführter Kunden- oder Produkttest.
- Stakeholders’ Consultation on EudraLex Volume 4 – Chapter 4, Annex 11 and New Annex 22Konsultation 07.07.2025–07.10.2025, 23:59 CEST
- EudraLex – Volume 4 – Good Manufacturing Practice guidelinesSeitenstand beim Abruf; Humanarzneimittel und Tierarzneimittel getrennt
- The 3-year work plan for the Inspectors Working Group – January 2026 to December 2028Dokumentdeckblatt: Januar 2026–Dezember 2028; Copyright 2026
- Annex 11: Computerised SystemsRevision 1, Januar 2011; coming into operation 30.06.2011
- Annex 11: Computerised Systems – Konsultationsentwurf 202519-seitiges Konsultations-PDF, Zuordnung 2025 durch EC-Konsultationsseite
Zuletzt fachlich geprüft am 07.10.2026.
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